Mit seinem Urteil v. 17.12.2009 entschied der BFH[1], dass bei im gleichen Haushalt lebenden Partnern der Kindesunterhalt bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist.

Das BMF[2] hat diesbezüglich Stellung genommen. Danach sind 3 Fallvarianten zum Kindschaftsverhältnis möglich, die jeweils unterschiedlich zu behandeln sind:

a) Gemeinsames Kind

 

Nettoeinkommen A

+ 1/2 Kindergeld

= Summe Nettoeinkommen A

Nettoeinkommen B

+ 1/2 Kindergeld

= Summe Nettoeinkommen B

Summe Nettoeinkommen A + B

– Unterhaltsbedarf Kind/voller Betrag

= verfügbares Nettoeinkommen

b) Kind des Steuerpflichtigen A

 

Nettoeinkommen A

+ 1/2 Kindergeld

= Summe Nettoeinkommen A

Nettoeinkommen B

= Summe Nettoeinkommen B

Summe Nettoeinkommen A + B

– Unterhaltsbedarf Kind/halber Betrag

= verfügbares Nettoeinkommen

c) Kind der unterhaltenen Person

Da der Steuerpflichtige zu diesem Kind in keinem Kindschaftsverhältnis steht und daher diesem Kind gegenüber auch nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, wird aus Vereinfachungsgründen typisierend unterstellt, dass der Unterhaltsbedarf dieses Kindes in vollem Umfang durch das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils abgedeckt wird.

Dies hat zur Folge, dass das Kind bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt wird.

Berechnung des Mindestunterhaltsbedarfs für Kinder

Der Mindestunterhalt für Kinder bemisst sich nach dem Kinderfreibetrag.[3] Der Kinderfreibetrag ist für jeden Elternteil zu berücksichtigen. Da Kinder in unterschiedlichen Altersstufen unterschiedliche Kosten verursachen, ist lt. BFH § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden. Im § 1612a BGB ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geregelt, den diese als Barunterhalt von dem Elternteil fordern können, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben.

 
Jahr Kinderfreibetrag je Elternteil
2023 jährlich
3.012 EUR
monatlich 251 EUR

Tabelle nach § 1612a BGB

Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

 
Altersstufe Mindestunterhalt in % des doppelten KFB
0–6 87 % ggf. Zwölftelung
7–12 100 % ggf. Zwölftelung
ab 13 117 % ggf. Zwölftelung

Kindergeld in 2023

 
Anzahl der Kinder monatliches Kindergeld in EUR
Jedes Kind Januar-Dezember: 250 : 2 = 125 pro Elternteil
 
Praxis-Beispiel

Mindestunterhalt für ein Kind

Ein Kind feiert am 2.7.2023 seinen 6. Geburtstag.

Wie errechnet sich der Mindestunterhalt für dieses Kind im Jahr 2023?

Das 6. Lebensjahr des Kindes wird im Juli vollendet. Also ist ab Juli der Unterhalt der höheren Altersstufe maßgeblich.

6 Monate × 251 EUR × 2 Elternteile × 87 % = 2.620,44 EUR

6 Monate × 251 EUR × 2 Elternteile × 100 % = 3.012 EUR

Summe = 5.632,44 EUR

Der Mindestunterhalt für dieses Kind beträgt 5.633 EUR (aufgerundet).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge