Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) ist die Opfergrenze nicht anzuwenden.[1] Wenn zusammenlebende Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften, ist von einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen.

Die Nichtanwendung der Opfergrenzen-Regelung für Haushaltsgemeinschaften bedeutet aber nicht, dass automatisch immer vom Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ausgegangen werden kann.[2]

Für die Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel muss allerdings der Mindestunterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigen Kindern berücksichtigt werden. Der BFH[3] hat dies für ein im Haushalt lebendes Kind bestätigt.

 
Hinweis

Grundsätzliches Schema

Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden

+ Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten

– Mindestunterhaltsbedarf von Kindern

= verfügbares Nettoeinkommen

verfügbares Nettoeinkommen

: Anzahl Personen (Unterhaltsleistender und -empfänger, ohne Kinder)

= maximal abziehbare Unterhaltsleistungen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge