Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind folgende Zuflüsse zu erfassen:

  • alle steuerfreien Einnahmen

    • z. B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen (u. a. Kinderbonus)
    • Leistungen nach dem SGB II und III
    • ausgezahlte AN-Sparzulage
    • steuerfreier Teil der Rente
    • Lohnersatzleistungen, auch Elterngeld inkl. Mindestbetrag
  • Steuererstattungen

    • Einkommensteuer
    • Kirchensteuer
    • Solidaritätszuschlag

Davon sind abzuziehen:

  • Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen (im betreffenden Jahr)
  • Steuerabzugsbeträge

    • Lohn- und Kirchensteuer
    • Solidaritätszuschlag
    • Kapitalertragsteuer
  • unvermeidbare Versicherungsbeiträge

    • gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern
    • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern
    • Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bei anderen Personen
  • Werbungskosten

    Klarstellend ist im o. g. BMF-Schreiben erwähnt, dass der AN-Pauschbetrag, andere WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG und der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Abzug zu bringen sind.

Das Ergebnis, welches man nun errechnet hat, ist das Nettoeinkommen.

Das (verfügbare) Nettoeinkommen umfasst grundsätzlich alle Zu- und Abflüsse des gesamten Kalenderjahres, während im Unterschied hierzu die Einkünfte und Bezüge nur bestimmte Zu- und Abflüsse umfassen. Beispielhaft werden folgende Zu- und Abflüsse dargestellt:

 
Zu-/Abflüsse Berücksichtigung bei der ­Ermittlung des/der
Netto­einkommens Einkünfte und Bezüge
Elterngeld    
– Mindestbetrag ja ja
– übersteigender Teil ja ja
Steuererstattungen ja nein
Steuernachzahlungen ja nein
ESt-Vorauszahlungen ja nein
[1] BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 617, Rz. 16-21.

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