Die Unterhaltsleistungen mehrerer Zahler an einen Empfänger dürfen insgesamt nur bis zu 10.908 EUR zuzüglich Erhöhungsbetrag jährlich (Höchstbetrag) abgezogen werden. Bei jedem Geber ist der Teil der Aufwendungen abziehbar, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Unterhaltsleistungen bzw. am Unterhaltshöchstbetrag entspricht.[1] Für diese Aufteilung des Höchstbetrags kommen aber nur alle unterhaltsleistenden Personen in Betracht, für welche eine Unterhaltsverpflichtung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und/oder 3 EStG vorliegt bzw. die unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wenn weitere nicht unterhaltsberechtigte Personen bzw. nicht unbeschränkt Steuerpflichtige Unterhalt an die bedürftige Person leisten, dann sind diese Zahlungen, soweit sie über den sozialüblichen Rahmen von gelegentlichen, freigiebigen Zuwendungen hinausgehen, als Bezüge der unterstützten Person[2] zu berücksichtigen.[3]

Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt die Aufteilung nach Köpfen.[4] Dieses Prinzip gilt ebenfalls, wenn ein Steuerpflichtiger eine unterhaltsberechtigte Person unterstützt und diese in Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Personen lebt, also mit diesen quasi "aus einem Topf" wirtschaftet. Dann sind die an die bedürftige Person bzw. in diesen Haushalt einheitlich geleisteten Unterhaltungszahlungen nach Köpfen aufzuteilen.[5] Diese Aufteilung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn nur eine Wohngemeinschaft (z. B. WG) vorliegt, aber kein gemeinsames Wirtschaften bzw. eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 9 Abs. 5 SGB II oder sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 SGB II gegeben ist. Aber auch im Fall, dass mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben, heißt das nicht, dass die Unterhaltsleistungen grundsätzlich aufgeteilt werden. Selbst wenn die unterstützte Person und eine weitere im Haushalt lebende Person Lebensgefährten sind, jedoch tatsächlich die Kosten des Haushalts hälftig getragen werden und nachweislich die unterhaltene Person ausreichend Mittel (inkl. Unterhaltshaltsleistungen von Personen außerhalb des Haushalts) zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten hat, erfolgt keine Aufteilung nach Köpfen. Bei Lebensgefährten, die beide über ausreichend eigene Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs verfügen, ist grundsätzlich anzunehmen, dass jeder nur für die eigenen Kosten aufkommt.[6]

Nach unserer Auffassung gilt die Aufteilung nach Köpfen von Unterhaltsleistungen auch nicht, wenn die unterhaltsberechtigte Person, die unterhaltsverpflichtete Person und weitere Personen in einem gemeinsamen Haushalt im Inland leben und Unterhaltsleistungen in Höhe des Grundfreibetrags berücksichtigt werden können.[7]

Ebenfalls wäre nach unserer Auffassung zu differenzieren und keine Aufteilung vorzunehmen, wenn die Leistungen ausschließlich der unterstützten Person zuzuordnen sind, z. B. übernommene Schul- bzw. Studiengebühren oder Krankenversicherungsbeiträge.

Werden neben Personen, für deren Unterhalt eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG möglich ist, auch eigene Kinder unterhalten, für die Kindergeld, ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder eine andere Leistung für Kinder in Anspruch genommen wird, sind auch diese Kinder für die Aufteilung zu berücksichtigen.[8]

 
Praxis-Beispiel

Unterhaltsleistungen an mehrere Personen

Der Bruder unterstützt seine kranke 35-jährige Schwester und seine verwitwete Mutter, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 12.000 EUR im Jahr.

Von den Unterhaltsleistungen entfallen je 6.000 EUR auf Mutter und Schwester. Der Unterhalt für die Mutter fällt unter § 33a Abs. 1 EStG. Die Zahlung an die Schwester kann mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt werden.

 
Wichtig

Aufteilung nach Köpfen

Übersteigt der einer Haushaltsgemeinschaft einheitlich zur Verfügung gestellte Betrag den nach der Opfergrenze zurückzubehaltenden Betrag für den eigenen bzw. den Unterhalt der privilegierten Empfänger (Ehegatte, minderjährige Kinder), so ist nur der danach verwendbare Teil der Gesamtzahlung auf die nicht privilegierten Empfänger, z. B. Eltern, Geschwister, aufzuteilen.

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