Grundsätzlich werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Personen steuerlich genauso berücksichtigt wie Unterhaltsleistungen an im Inland ansässige Personen. Allerdings sind einige Besonderheiten bezüglich des Zahlungs- und Bedürftigkeitsnachweises, sowie der Prüfung der Erwerbsobliegenheit, zu beachten.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 33a Abs. 1 und 3 EStG. Anweisungen für die Verwaltung enthalten R 33a.1–R 33a.3 EStR.
Das BMF hat im Jahr 2022 die beiden ursprünglichen Schreiben aus dem Jahr 2010 ersetzt und die meisten Verwaltungsanweisungen zu Unterhaltsleistungen sind nun in den beiden BMF-Schreiben v. 6.4.2022 zu finden (BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 617; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl 2022 I S. 623). Außerdem gilt das BMF-Schreiben v. 27.5.2015 (BMF, Schreiben v. 27.5.2015, IV C 4 – S 2285/07/0003: 006, BStBl 2015 I S. 474) weiterhin.
Für den VZ 2023 gilt ein Unterhaltshöchstbetrag von 10.908 EUR.
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