Praxis-Beispiel

Auslandsunterhalt – Zusammenfassendes Beispiel

Ein unbeschränkt steuerpflichtiger serbischer Arbeitnehmer unterhält seine im Heimatland lebenden Angehörigen. Serbien gehört zur Ländergruppe 3. Die Ehefrau wohnt mit dem minderjährigen Kind und der Schwiegermutter im Ort A (gemeinsamer Haushalt), der Vater und die Mutter im Ort B. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der Unterstützten betragen bei der Schwiegermutter umgerechnet 1.200 EUR Sozialrente und beim Vater 1.500 EUR (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr 2023 3 Zahlungen für den Familienhaushalt i. H. v. jeweils 1.500 EUR (am 5.1., 8.5. und 9.10.2023) und 2 Zahlungen an den Vater und die Mutter i. H. v. jeweils 1.250 EUR (am 3.4. und 2.9.2023) nachgewiesen. Er hat 2 Heimfahrten (im Juli und Dezember) unternommen und macht die Mitnahme von jeweils 2.000 EUR geltend, ohne sie nachweisen zu können. Er beantragt die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau, die Schwiegermutter, den Vater und die Mutter. Die Unterhaltsbedürftigkeit aller Personen ist nachgewiesen.

Die maßgeblichen Bezugsgrößen betragen (vereinfacht): Bruttoarbeitslohn (inkl. Kindergeld) 30.000 EUR, Steuerabzug 3.500 EUR, Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung 6.000 EUR, Nettoarbeitslohn 20.500 EUR (1.709 EUR monatlich), Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung 4.000 EUR.

Berechnung:

 
a) Ermittlung des Gesamtbetrags der abziehbaren Unterhaltsleistungen:    
  Nachgewiesene Zahlungen an den Familienhaushalt in A = 3 × 1.500 EUR   4.500 EUR
  ohne Nachweis für Familienheimfahrten 2 × 2.000 EUR geltend gemacht = 4.000 EUR (nicht anzuerkennen)    
  Maximal abziehbar 2 × Nettolohn, da 2 Heimfahrten (2 × 1.709 EUR = 3.418 EUR),    
  jährlich jedoch höchstens der 4-fache Nettolohn 6.836 EUR  
  abzgl. der nachgewiesenen Beträge ./. 4.500 EUR  
  Anrechenbarer Nettolohn   2.336 EUR
  Unterhalt für Familienhaushalt im Ort A   6.836 EUR
  Zahlungen an den Vater und die Mutter (2 × 1.250 EUR = 2.500 EUR), Haushalt im Ort B 2.500 EUR  
b) Verteilung der Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen:    
 

Auf den Haushalt in A entfallen Unterhaltsleistungen i. H. v. insgesamt 6.836 EUR und somit auf die Ehefrau, das Kind und die Schwiegermutter jeweils 2.279 EUR (Ort A).

Auf den Vater und die Mutter entfallen jeweils 1.250 EUR (Ort B).
c)

Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge:

Die Unterhaltszahlungen an den Familienhaushalt in A sind nicht nach § 33a Abs. 3 EStG zu kürzen, da die erste Unterhaltszahlung im Januar erfolgte.

Das Kind kommt für § 33a Abs. 1 EStG nicht in Betracht, die Ehefrau hatte keine anrechenbaren Einkünfte oder Bezüge, mit der Folge, dass der an die Ehefrau gezahlte anteilige Unterhalt i. H. v. 2.279 EUR nicht gekürzt wird. Der gekürzte Höchstbetrag (2/4 × 10.908 EUR = 5.454 EUR) wird nicht überschritten.

Die Bezüge der Schwiegermutter (1.200 EUR) sind anzurechnen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag übersteigen.

Der abziehbare Höchstbetrag ermittelt sich wie folgt:
  Gekürzter Höchstbetrag (2/4 × 10.908 EUR =)   5.454 EUR
  Sozialrente 1.200 EUR  
  abzgl. Werbungskostenpauschbetrag[1] ./. 102 EUR  
  abzgl. Kostenpauschale ./. 180 EUR  
  Eigene Bezüge 918 EUR  
  Anrechnungsfrei (2/4 × 624 EUR) ./. 312 EUR  
  Anzurechnender Betrag 606 EUR ./. 606 EUR
  Höchstens abziehbar   4.848 EUR
 

Maximal ist jedoch der auf die Schwiegermutter entfallende anteilige Unterhaltsbetrag i. H. v. 2.279 EUR berücksichtigungsfähig.

Die Höchstbeträge für den Vater und die Mutter (Haushalt in B) sind aufgrund des gemeinsamen Haushalts zusammengefasst zu ermitteln.[2] Die Höchstbeträge (2 × 10.908 EUR = 21.816 EUR) ermäßigen sich zunächst zeitanteilig[3] um 3/12, da die 1. Zahlung im April erfolgte (9/12 × 21.816 EUR = 16.362 EUR). Die Bargeldübergabe kann ohne Nachweis nicht anerkannt werden. Zahlungen anlässlich der Familienheimfahrten können nicht anerkannt werden, weil die Eltern nicht im Familienhaushalt A wohnen. Nach Berücksichtigung der Ländergruppeneinteilung (Ländergruppe 3) reduzieren sich die Höchstbeträge für den Vater und die Mutter auf 8.181 EUR (16.362 EUR × 2/4 = 8.181 EUR).

Der abziehbare Höchstbetrag ermittelt sich wie folgt:
  Gekürzter Höchstbetrag (siehe oben)   8.181 EUR
  Zeitanteilige (9/12) gewerbliche Einkünfte 1.125 EUR  
  Anrechnungsfrei (2 × 624 EUR = 1.248 EUR × 9/12 × 2/4 [Ländergruppe 3]) ./. 468 EUR  
  Anzurechnender Betrag   ./. 657 EUR
  Höchstens abziehbar   7.524 EUR
  Maximal ist jedoch der auf den Vater und die Mutter entfallende anteilige nachgewiesene Unterhaltsbetrag i. H. v. 2.500 EUR abzugsfähig.
d) Ermittlung der Opfergrenze:    
  Bruttoarbeitslohn (einschließlich Kindergeld)   30.000 EUR
  abzgl. Steuerabzüge   ./. 3.500 EUR
  abzgl. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung   ./. 6.000 EUR
  abzgl. Werbungskosten doppelte Haushaltsführung   ./. 4.000 EUR
  Nettoeinkommen für die Opfergrenze   16.500 EUR
  1 % je volle 500 EUR = 30 × 1 % 30 %  
  abzgl. 5 % für Ehefrau und Kind = 2 × 5 % ./. 10 %  
  ...

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