Für die steuerrechtliche Anerkennung der Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland stellen Finanzverwaltung[1] und Finanzgerichte unter Hinweis auf die erhöhte Beweisvorsorge- und Beweisbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen bei Sachverhalten mit Auslandsberührung[2] strenge Anforderungen an den Nachweis der Zahlungen sowie an die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger. Die Steuerpflichtigen haben alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und können sich nach der Rechtsprechung nicht auf die Nichtaufklärung oder Nichtbeschaffung von Beweismitteln berufen, wenn sie sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten verschaffen können; insbesondere sind Eigenerklärungen oder Versicherungen an Eides statt keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung.

Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen.[3]

Der Nachweis von Unterhaltsleistungen lässt sich am eindeutigsten durch die Vorlage von Bankbelegen und Kontoauszügen erbringen, die auf den Namen des Unterhaltsempfängers lauten.[4]

Andererseits kann es den in der Bundesrepublik lebenden ausländischen Arbeitnehmern[5] nicht verwehrt werden, Angehörigen Unterhaltsbeiträge beim Heimaturlaub in bar auszuhändigen. Erforderlich ist jedoch, die Mitnahme des Geldes in das Heimatland sowie dessen Übergabe an die unterhaltsbedürftigen Angehörigen während des Heimaturlaubs in einer Weise nachzuweisen, dass Zweifel an der Unterhaltsleistung ausgeschlossen sind. Auch hier ist der Nachweis durch sichere und leicht nachprüfbare – soweit möglich inländische – Beweismittel zu führen.[6] Hier sind die erhöhten Anforderungen nach Vorgabe des BMF zu beachten.[7] Die durch die Verwaltungsanweisung festgelegten Kriterien zu den Nachweisen für eine Bargeldübergabe sind nach Auffassung des BFH zutreffend, jedoch nicht abschließend. Welche Beweismittel im Einzelfall für die Glaubhaftmachung der Zahlung bzw. Übergabe der Unterhaltsleistungen in bar ausreichend sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.[8]

Zwischen der Abhebung und jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens 2 Wochen) bestehen.[9] Außerdem ist die Durchführung jeder Reise mit Bargeldübergabe durch den Steuerpflichtigen durch Vorlage von geeigneten Nachweisen, z. B. Flugtickets, Grenzübertrittsvermerke, Tankquittungen mit entsprechenden Zahlungsnachweisen (Kontoauszug), zu belegen.[10]

Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson (hierzu zählt auch ein neutrales gewerbliches Transportunternehmen) kann grundsätzlich nach Auffassung der Verwaltung nicht anerkannt werden. Eine Ausnahme dieser Vorgabe erkennt die Verwaltung an, wenn der Transfer durch eine Mittelsperson der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterstützten Person (z. B. Krisengebiet) geschuldet ist und kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In einem solchen Fall sind Angaben zur Mittelsperson, Nachweise zu deren Reise sowie ein lückenloser Nachweis über den Ursprung des Geldes bis zur Übergabe an die unterhaltsberechtigte Person zu erbringen.[11] Nach der Rechtsprechung durch BFH und FG hingegen scheidet die Berücksichtigung von Bargeldzahlungen nicht von vornherein aus, nur weil diese nicht vom Unterhaltsverpflichteten persönlich übergeben wurden.[12] Das FG Baden-Württemberg hat Bargeldtransfers nach Süditalien durch eine private Mittelsperson anerkannt, da die unterstützten Personen im Urteilsfall über kein Bankkonto verfügten und die Kläger die Fahrten nachweisen sowie die Einzelumstände u. a. durch Zeugenaussagen zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen konnten.[13]

Bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen wird im Allgemeinen auf den Nachweis oder die Glaubhaftmachung verzichtet, wenn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer im Haushalt des Ehegatten lebender Angehörigen je Heimfahrt nicht mehr als die Mitnahme eines Nettomonatslohns geltend gemacht wird. In dieser Weise kann aber höchstens insgesamt ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der 4-fache Nettomonatslohn um die für dasselbe Kalenderjahr auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird.[14]

Aufteilung nach Köpfen

Werden mehrere Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. Das gilt auch, soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern gehören.[15]

Nettomonatslöhne bei Familienheimfahrten

Bei der Begrenzung auf einen Betrag i. H. v. 4 Nettomonatslöhnen handelt es sich allein um eine Grenze, bis zu deren Überschreiten auf den Nachweis der Zahlung verzichtet werden kann. 4 Nettomonatslöhne werden auch nur anerkannt, wenn die Nachweise über 4 Familienheimfahrten vorliegen. Weist der Steuerpflichtige höhere G...

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