Leitsatz

Unterstützt der Steuerpflichtige seinen volljährigen, arbeitslosen Sohn, der eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, können die Unterhaltsleistungen dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs.1 EStG abgezogen werden, wenn der Sohn zivilrechtlich bedürftig ist.

 

Sachverhalt

Die Eltern unterstützten ihren 23 Jahre alten Sohn, der eine Berufsausbildung als Tontechniker abgeschlossen und sich im Jahr zuvor arbeitslos gemeldet hatte. Seinen Unterhalt bestritt er aus Bar- und Sachzuwendungen seiner Eltern. Außerdem lebte er in deren Haushalt. Die Eltern machten erfolglos Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs.1 EStG geltend. Im Klageverfahren trugen sie vor, die Voraussetzungen des § 33 a Abs.1 EStG seien erfüllt, da sie ihrem Sohn gegenüber zivilrechtlich unterhaltsverpflichtet gewesen seien und es im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG nur auf die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung des Kindes als Verwandter in gerader Linie ankomme.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte dem Sachvortrag der Steuerpflichtigen nicht, sondern wies die Klage als unbegründet zurück. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 1602 Abs. 1 BGB) besteht nur dann, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, d.h. wenn Unterhaltsbedürftigkeit vorliegt. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Berufsausbildung befindet, ist jedoch in erster Linie für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Es ist - bei abgeschlossener Berufsausbildung - insbesondere verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Bedarfs zu nutzen. Dabei ist es gehalten, auch berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen. Ehe es von seinen Eltern Geldopfer verlangen kann, muss es zunächst selbst Opfer bis zur Zumutbarkeitsgrenze auf sich nehmen und im gesamten Bundesgebiet nach einer Arbeitsstelle als ungelernter Arbeiter suchen.

 

Hinweis

Nach den Urteilsgrundsätzen kommt ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn das Kind sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hat oder es durch Krankheit oder Behinderung an derartigen Bemühungen gehindert war. Die Entscheidung liegt auf der Linie des Urteils des FG Köln v. 28.3.2003, 7 K 4897/02, EFG 2003 S.1167, gegen das ebenfalls Revision eingelegt wurde (Az des BFH: III R 43/03).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin, Urteil vom 09.07.2004, 9 K 9256/01

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