Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Unfallkosten, hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob sich der Unfall

  • auf einer Dienstfahrt,
  • auf einer Privatfahrt oder
  • auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

ereignet hat.

Hat sich der Unfall auf einer Dienstfahrt ereignet, sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei. Die Ersatzleistungen sind in diesem Fall als Reisenebenkosten zu qualifizieren.

Hat sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet, sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer Werbungskostenersatz. Dieser ist zwar lohnsteuerpflichtig, aber der Arbeitgeber kann die Erstattung pauschal mit 15 % versteuern.

Hat sich der Unfall im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf der wöchentlichen Heimfahrt ereignet, sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers ebenfalls steuerfrei[1].

Bei einem Unfall im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Ersatzleistung des Arbeitgebers steuerfrei, wenn die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale absetzbar waren.

Steht der Unfall im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug, gehören die Unfallkosten zu den Umzugskosten, welche der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann[2].

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