Bei den einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgaben bemisst sich die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG

  • nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für den zugewendeten Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Zuwendung (Wiederbeschaffungspreis) bzw.
  • mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten im Zeitpunkt der Zuwendung.

Es kommt dabei jeweils auf die Verhältnisse im Moment der Zuwendung (Abgabe) an. Sind für die unentgeltlich abgegebenen Gegenstände sowohl Selbstkosten vorhanden als auch Wiederbeschaffungskosten am Markt ermittelbar, kommt es vorrangig auf die Wiederbeschaffungskosten an, auch wenn es sich um selbst geschaffene Gegenstände handelt.[1]

Es sind nicht die für den zugewendeten Gegenstand tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, sondern die im Entnahmezeitpunkt für den Gegenstand in seinem jeweiligen Zustand maßgebenden aktuellen Kosten des Einkaufs oder der Herstellung. Zu den Nebenkosten rechnen z. B. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, Steuern.

 
Wichtig

Sachspenden an Tafeln etc.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Sachspenden an Tafeln etc. bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Spendet ein Unternehmer noch verwertbare, aber nicht mehr verkäufliche Waren (z. B. Lebensmittel kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums, Backwaren vom Vortag oder Fehlproduktionen) z. B. an Tafeln für bedürftige Menschen, gilt als Wert der Entnahme (Wertabgabe) der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Abgabe.[2] Da die Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder Frischwaren wie Obst und Gemüse nicht mehr verkäuflich sind, wird der fiktive Einkaufspreis gegen 0 EUR tendieren.

Eine Verkaufsunfähigkeit kann sich auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich ergeben (z. B. wenn die Waren aufgrund eines Verpackungsfehles, Falschetikettierung o. Ä. vernichtet werden müssten oder aufgrund erheblicher Materialfehler nur schwer zu verkaufen sind).[3]

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