Folge einer beschränkten Steuerpflicht ist, dass grundsätzlich in recht weitem Umfang ein Steuerabzug an der Quelle erfolgt, der oftmals auch zu einer Definitivbelastung führt. Zudem werden regelmäßig persönliche Vergünstigen oder persönliche Umstände nicht berücksichtigt (z. B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Splitting). Auch besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz. Dies gilt zumindest für die beschränkt steuerpflichtigen Staatsangehörigen von Nicht-EU/EWR-Staaten, da sich die Situation für EU/EWR-Staatsangehörige durch das Jahressteuergesetz 2009 grundlegend geändert hat. Verschiedene Bestimmungen der § 50 f. EStG waren nämlich nicht europarechtskonform.[1]

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde das Verfahren bei Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht umfassend reformiert. Insbesondere für Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, die dort auch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat sich Einiges geändert.[2] Die aktuelle Rechtslage ist zusammengefasst wie folgt:

  • Beschränkt steuerpflichtige Personen dürfen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen[3], wie diese mit inländischen Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.[4]
  • Es wird grundsätzlich kein Grundfreibetrag gewährt.[5]
  • Die Bestimmungen zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, zu Entlastungen bei Alleinerziehenden sowie Kinderfreibeträgen und dem Einkommensteuertarif sind nicht anzuwenden[6], wobei es Sonderregelungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gibt[7]; Jahres- und Monatspauschalen sind dann aufzuteilen.[8]
  • Einkünfte, die dem Steuerabzug als Arbeitslohn oder Kapitalvermögen unterliegen, gelten grundsätzlich als abgegolten[9], dies gilt allerdings in verschiedenen im Gesetz genannten Fällen nicht.[10] Insbesondere können Arbeitnehmer aus einem EU/EWR-Staat eine Antragsveranlagung beantragen.[11]

Zur Erhebung der Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt:

  • Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, wenn diese Einkünfte aus sportlichen, künstlerischen oder ähnlichen Leistungen erzielen[12], aus der Verwertung von Rechten an vorgenannten Leistungen[13], aus der Überlassung von Rechten[14] sowie aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat.[15] Es ist aber zu beachten, dass nach § 50 g EStG, der eine Umsetzung der Europäischen Lizenzrichtlinie ist, zwischen verbundenen Unternehmen in der EU kein Steuerabzug mehr vorzunehmen ist.[16]
  • Der Steuersatz beträgt 15 % pauschal, bei der Aufsichtsratssteuer 30 %, jeweils der Einnahmen.[17]
  • Reisekosten zählen nur insoweit zu den Einnahmen als sie die tatsächlichen Kosten für Fahrten und Übernachtungen übersteigen.[18]
  • Bei Einkünften von Künstlern oder Sportlern nach § 50 a Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die Steuer nur erhoben, wenn eine Grenze von 250 EUR überschritten wird.[19]
  • Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates, der dort auch seinen Wohnsitz hat, kann der Schuldner der Steuer, also derjenige, der die Steuer einzubehalten und abzuführen hat, Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen – außer in den Fällen der Verwertung von Rechten – abziehen, wenn die Werbungskosten oder Betriebsausgaben nachgewiesen werden[20]; gleiches gilt bei Körperschaften[21]; wird hiervon Gebrauch gemacht, beträgt der Steuersatz 30 % bei natürlichen Personen und 15 % bei Körperschaften[22]; Sonderregelungen bestehen bei mehrstufigen Abzugsverhältnissen.[23]
  • Die abzuführende Steuer ist einzubehalten und nach amtlichem Vordruck anzumelden. Dies geschieht nach den in § 50 a Abs. 5 EStG genannten Regelungen beim Bundeszentralamt für Steuern.[24]

Weiterhin ist es nicht mehr erforderlich, dass die Unterlagen bei Geltendmachung von Verlusten im Inland aufbewahrt werden.[25]

[2] Ausführlich Holthaus, Geänderter Steuerabzug nach § 50 a EStG ab 2009 – Großmaß an Entlastung und Vereinfachung mit kleinen Tücken, DStZ 2008 S. 741.
[4] Lohschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 50 EStG Rz. 7 ff; Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 50 EStG Rz. 39.
[5] § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG,

Zu den Ausnahmen Lohschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 50 EStG Rz. 11 f.; Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 50 EStG Rz. 86 ff.

[6] § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG,

Lohschelder, in Schmidt, EStG, § 50 EStG Rz. 13ff,

vgl. im EInzelnen Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 50 EStG Rz. 57 ff.

[11]...

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