Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es um die Vereinbarkeit von Geldstrafen im Steuerstrafverfahren mit der MwStSystRL. Fraglich war insbesondere, ob die Art. 242 und 273 MwStSystRL es zulassen, gegen einen Unternehmer, der angeblich nicht rechtzeitig seine Pflicht erfüllt hat, Umstände buchmäßig auszuweisen, die Bedeutung für die MwSt-Festsetzung haben, eine Geldstrafe in Höhe der nicht rechtzeitig entrichteten MwSt zu verhängen, wenn in der Folge das Versäumnis behoben und die geschuldete Steuer in voller Höhe zuzüglich der entsprechenden Zinsen entrichtet worden ist.

Die Klägerin wandte sich gegen die Verhängung einer Geldstrafe wegen nicht rechtzeitig erfolgter Berichtigung eines zuvor geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Nachdem die Rechnung einer von ihr bezogenen Leistung im Oktober 2010 annulliert wurde, erklärte die Klägerin die Berichtigung des entsprechenden Vorsteuerabzugs (rd. 160.000 BGN) in der MwSt-Erklärung für Dezember 2010 und zahlte die MwSt zuzüglich Zinsen. Die Verwaltungsstrafbehörde war der Auffassung, dass die Klägerin die Berichtigung des Vorsteuerabzug bereits in der MwSt-Erklärung für den Monat Oktober 2010 hätte erklären müssen. Wegen zu niedriger Steuerfestsetzung (für den Monat Oktober 2010) verhängte die Behörde eine Verwaltungsstrafe in Höhe der nicht rechtzeitig erklärten MwSt (160.000 BGN).

Das vorlegende Gericht hatte Zweifel, ob die Verhängung einer Strafe in Höhe der nicht rechtzeitig erklärten MwSt trotz Zahlung der Steuern zuzüglich Zinsen im Einklang steht mit Art. 242 und 273 MwStSystRL sowie den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 242 MwStSystRL hat jeder Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der MwSt und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen. Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL über die in der MwStSystRL vorgesehenen Pflichten hinaus weitere Pflichten vorsehen, wenn sie diese für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden.

 

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass der Neutralitätsgrundsatz nicht verletzt ist, wenn gegen einen Steuerpflichtigen, der seine Verpflichtung, Umstände, die für die Berechnung der von ihm geschuldeten MwSt von Bedeutung sind, zu verbuchen und auszuweisen, nicht innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist erfüllt hat, eine Verwaltungsgeldstrafe verhängt, die dem Betrag der nicht rechtzeitig entrichteten MwSt entspricht, auch wenn der Betroffene das Versäumnis in der Folge behoben und die geschuldete Steuer in voller Höhe zuzüglich Zinsen entrichtet hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Art. 242 und 273 MwStSystRL zu prüfen, ob insbesondere angesichts der Zeitspanne, innerhalb derer die Unregelmäßigkeit berichtigt wurde, der Schwere der Unregelmäßigkeit und einer etwaig vorliegenden Steuerhinterziehung, die dem Steuerpflichtigen anzulasten wäre, die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe verhältnismäßig ist.

 

Hinweis

Aus der Entscheidung wird deutlich, das Steuerstrafverfahren ist nicht Gegenstand der MwStSystRL und obliegt den Mitgliedstaaten. Zweifel an der Vereinbarkeit einer streitgegenständlichen Geldstrafe mit den Vorgaben des Unionsrechts können allenfalls aufgrund der Höhe der festgesetzten Geldstrafe im Vergleich zur nicht rechtzeitig erklärten MwSt bestehen. Insoweit ist das deutsche Recht von dem Urteil nicht betroffen. Die in Strafverfahren in Deutschland wegen verspäteter Steuerfestsetzung verhängten Strafen dürften jeweils deutlich - anders als im vorliegenden Fall (100 %) unter dem jeweiligen Steuerbetrag liegen.

Der EuGH hat im Übrigen seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Danach können die Mitgliedstaaten dann, wenn eine Harmonisierung der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet von Sanktionen nicht besteht, bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, weiterhin die Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze (insbesondere den Neutralitätsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) zu beachten. Sanktionen gegen die Verletzung der Vorschriften über den Vorsteuerabzug stehen wegen dessen besonderer Bedeutung im MwSt-System nach dem Urteil grundsätzlich, auch der Höhe nach, im Ermessen der Mitgliedstaaten.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-259/12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge