Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstatten, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens gezahlt werden können.

Arbeitgeber können die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.;
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung;
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen;
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann;[1] die Einschränkung nach dem BUKG gilt nicht für steuerliche Zwecke;
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird;[2] die Einschränkung nach dem BUKG gilt nicht für steuerliche Zwecke;
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung;
  • Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)

Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Zusätzlich dürfen die Pauschalen aus der folgenden Tabelle erstattet werden.

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