Umzugskosten sind in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten geltend zu machen, in dem sie abgeflossen sind. Werden Pauschalen in Anspruch genommen, kommt es darauf an, in welchem Zeitraum die mit den Pauschalen abgegoltenen Kosten verausgabt worden sind. Erstreckt sich der Umzug über das Jahresende, steht dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu.[1] Macht der Steuerpflichtige Umzugskosten im maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht geltend, weil er mit einer Erstattung durch den Arbeitgeber rechnet, soll ihm beim Ausbleiben der Erstattung eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids verwehrt sein.[2] Es empfiehlt sich daher, die Umzugskosten, ggf. die Pauschalen, im Jahr des Abflusses vorsorglich geltend zu machen.

[2] FG München, Urteil v. 3.9.1992, 15 K 1749/92, EFG 1993 S. 236.

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