An den Gemeinnützigkeitsstatus knüpfend enthalten die Einzelsteuergesetze Vergünstigungen für Körperschaften, die bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.[1] Unter den weiteren Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO u.  a. die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen.

Umweltschutz besteht aus Maßnahmen und Bestrebungen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen vorsorglich erhalten oder nachträglich wiederherstellen wollen. Zum Umweltschutz gehören insb. Immissionsschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz einschl. Fluglärmschutz, Strahlenschutz, Boden- und Gewässerschutz, Abfallbeseitigung und Bestrebungen zur Entwicklung des Umweltbewusstseins.[2] Bei den steuerlichen Vergünstigungen steht die Befreiung von der Körperschaftsteuer[3] und der Gewerbesteuer[4] weniger im Vordergrund, denn die meisten gemeinnützigen Körperschaften haben weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch erzielen sie tatsächlich einen steuerpflichtigen Gewinn. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass weder Spenden noch echte Mitgliedsbeiträge körperschaftsteuerbare Einkünfte sind.[5]

Bedeutsamer sind regelmäßig die Vorschriften, die den Abzug von Spenden von der Steuerbemessungsgrundlage zulassen, wenn an gemeinnützige Körperschaften gespendet wird.[6] Des Weiteren fallen die umsatzsteuerlichen Vergünstigungen[7] ins Gewicht.  Hinzu kommen Vergünstigungen bei weiteren Steuerarten (z.  B. Erbschaftsteuer, Grundsteuer).[8]

[6] Vgl. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; wegen der steuerlichen Behandlung von Spenden zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage im Juli 2021 vgl. .
[7] Insbesondere der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
[8] Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 160. Lfg. 04/2020, Vorbemerkungen zu §§ 51 bis 68 AO Tz. 2.

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