Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.[1] Der BFH hat in einem im Jahr 2012 ergangenen Urteil allerdings offen gelassen, ob für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gegenstände des existenznotwendigen Grundbedarfs an dem Erfordernis einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungsmöglichkeit stets festzuhalten ist.[2]

Bei Hochwasserkatastrophen ist den unmittelbar Geschädigten der Abzug derartiger Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allerdings nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen, denn eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i.  S.  d. R 33.2 Nr. 7 EStR 2012 dar.[3]

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