Mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zu unternehmerischen Zwecken unterhält der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb.[1]

Kosten, die beim Einbau einer solchen Anlage für die Erneuerung der vorhandenen asbesthaltigen Dacheindeckung entstehen, können nicht als Betriebsausgaben (im Wege der sog. Aufwandseinlage) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgezogen werden. Denn dem Dach kommt – abgesehen von der bei tatsächlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise vollkommen untergeordneten Funktion als bloße Halterung für die Anlage – für den Gewerbebetrieb "Photovoltaikanlage" keine Funktion zu.[2]

Die Kosten für die Dacherneuerung stellen vielmehr Erhaltungsaufwand für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude dar, der mangels Einkunftserzielung (wegen der Selbstnutzung zu Wohnzwecken) nicht abzugsfähig ist. Es kommt auch keine Aufteilung der Erhaltungsaufwendungen und damit einhergehend die teilweise Berücksichtigung einer Aufwandseinlage in Betracht.[3] Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Kosten für die Erneuerung der asbesthaltigen Dacheindeckung im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können[4] oder eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zum Tragen kommt.[5]

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