Aufwendungen für die Beseitigung von Umweltschäden an Wirtschaftsgütern, die der Erzielung von Einnahmen dienen, stellen regelmäßig Erhaltungsaufwand[1] dar. Das gilt auch für Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen, denn bei der Vermietung von Gebäuden gehört die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand des § 21 Abs. 1 EStG.[2]

Der Zeitpunkt des Abzugs richtet sich bei den Überschusseinkünften[3] nach § 11 Abs. 2 EStG, dem sog. Abflussprinzip; bei den Gewinneinkünften[4] gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung[5] Entsprechendes. Abweichend hiervon kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen.[6]

 
Achtung

Rahmenkatalog bei Schäden durch Naturkatastrophen

Bei durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, wie z.  B. Hochwasser, können Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen (regelmäßig) 70.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Höhere Aufwendungen können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden.

Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen (AfaA) vornimmt.[7]

 
Wichtig

Aufwendungen für Hofbefestigung

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.[8]

Bei Aufwendungen für eine Hofbefestigung auf einem landwirtschaftlichen Hof handelt es sich allerdings um aktivierungspflichtige Herstellungskosten, die nur verteilt auf die Nutzungsdauer der Hofbefestigung (19 Jahre) als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn eine Substanzmehrung erfolgt, indem erhebliche Mengen Baumaterial eingebaut werden, aber kein Baumaterial entsorgt wird, und zudem der Gebrauchswert der Hofbefestigung durch die Baumaßnahme gehoben und damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.[9] Die Entscheidung zeigt, dass allein der Umstand, dass bereits vor der Baumaßnahme ein entsprechendes Wirtschaftsgut vorhanden war, nicht stets die Annahme von Erhaltungsaufwand rechtfertigt. Auch wenn der Fall eines Vollverschleißes des früheren Wirtschaftsguts nicht gegeben ist, der die Herstellung eines Vermögensgegenstandes i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB zur Folge hätte, kann eine Erweiterung i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HGB oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 HGB vorliegen. Ob eine dieser Varianten verwirklicht wurde, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen.[10]

[7] BMF, Schreiben v. 23.9.2013, IV A 3 – S 0336/07/10008, 2013/0859732.
[8] BMF, Schreiben v. 23.9.2013, IV A 3 – S 0336/07/10008, 2013/0859732, Tz. 4.1.8 .
[9] Vgl. FG Münster, Urteil v. 22.1.2020, 13 K 3039/16 E, EFG 2020 S. 515,

vgl. auch Johannes Klamet, Betriebsausgaben versus Herstellungskosten – ein Dauerbrenner, zugleich Besprechung des Urteils des FG Münster v. 22.1.2020, 13 K 3039/16 E, DStR 2020 S. 2284; ferner: Dieter Streck, Abgrenzung der Erhaltungsaufwendungen von (nachträglichen) Herstellungskosten bei Außenanlagen.

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