Der Vermögensübergang einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person wird in den §§ 39 UmwStG und § 18 UmwStG behandelt. Hierunter fallen also die folgenden gesellschaftsrechtlichen Vorgänge:

  • Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und auf den Alleingesellschafter,
  • Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnerschaftsgesellschaft (§ 9 UmwStG i. V. mit §§ 38 UmwStG, § 9 UmwStG und § 18 UmwStG),
  • Aufspaltung und Abspaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft (§ 16 UmwStG i. V. mit §§ 38 UmwStG, § 15 UmwStG und § 18 UmwStG).

Zu berücksichtigen ist, dass zwar gesellschaftsrechtlich beim Formwechsel kein Vermögensübergang stattfindet, das Umwandlungssteuerrecht aber von einem solchen Vermögensübergang ausgeht.

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