Der Spaltungs- und Übertragungsvertrag oder sein Entwurf ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Spaltungsprüfer) zu prüfen.[1] Die in der Regelung des § 9 Abs. 2 UmwG für die Verschmelzung vorgesehene Ausnahme von der Prüfung gilt ausdrücklich nicht für die Spaltung.[2] Dies resultiert aus der Tatsache, dass es bei der Auf- und Abspaltung stets zu einem Anteilstausch kommt, der eine entsprechende Prüfung durch Sachverständige erforderlich macht.

Die Prüfung der Spaltung ist bei einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft bzw. einer GmbH nur auf Verlangen eines Gesellschafters durchzuführen.[3] Ebenfalls findet generell keine Prüfung bei der Ausgliederung statt.[4]

Auf die Spaltungsprüfung kann von allen beteiligten Anteilseignern einvernehmlich verzichtet werden.[5] Die Verzichtserklärung ist notariell zu beurkunden.

Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht durch die Spaltungsprüfer zu erstatten.[6]

[3] §§ 44 und 48 UmwG i. V. m. § 125 UmwG.
[6] § 12 UmwG i. V. m. § 125 UmwG.

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