Zur Durchführung einer Verschmelzung muss zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Verschmelzungsvertrag geschlossen werden.[1] Zu diesem Zweck müssen in der Vorbereitungsphase der Verschmelzung die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen schriftlichen Entwurf des Vertrags erstellen.[2]

Der Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags ergibt sich aus § 5 UmwG bzw. bei Verschmelzung zur Neugründung aus § 37 und § 57 UmwG.

Rechtsformspezifisch bestehen folgende zusätzliche Vorschriften:

Der Verschmelzungsvertrag braucht bestimmte Angaben nicht zu enthalten, wenn sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.[3] In diesem Fall der Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist nämlich die Gewährung neuer Anteile überflüssig. Auch eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft ist nach § 54 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 UmwG nicht zulässig.

Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes der beteiligten Rechtsträger, die gem. § 13 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.[4] Der Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat in Form einer Empfangsbestätigung muss nach § 17 Abs. 1 UmwG der später erfolgenden Anmeldung der Verschmelzung bei den zuständigen Handelsregistern u. a. als Anlage beigefügt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge