Verschmelzungen können auch rechtsformübergreifend zwischen Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften und Kapitalgesellschaften vorgenommen werden.
Insgesamt stellen sich die Verschmelzungsmöglichkeiten bei Beteiligung von Personenhandels- und Kapitalgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz wie folgt dar:
Verschmelzung durch Aufnahme | |
---|---|
übertragender Rechtsträger (bereits bestehend) |
übernehmender Rechtsträger (bereits bestehend) |
eine oder mehrere KapG | auf eine KapG |
eine oder mehrere KapG | auf eine PersGes/PartG |
eine oder mehrere PersGes/PartG | auf eine KapGes |
eine oder mehrere PersGes/PartG | auf eine PersG/PartG |
eine oder mehrere KapGes und PersGes/PartG | auf eine KapGes |
eine oder mehrere KapGes und PersGes/PartG | auf eine PersGes/PartG |
eine KapGes | Alleingesellschafter |
Verschmelzung durch Neugründung | |
---|---|
übertragende Rechtsträger (zwei oder mehr bereits bestehende) |
übernehmender Rechtsträger (neugegründet) |
KapGes | KapGes |
KapGes | PersGes |
PersGes/PartG | PersGes/PartG |
PersGes/PartG | KapGes |
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