Da das Umwandlungsrecht eine Fülle von Umwandlungsfällen regelt, sollen im Folgenden praktische Arbeitshilfen in Form von Tabellenübersichten gegeben werden, um sich in den zahlreichen Vorschriften zurechtzufinden. Die nachfolgenden Übersichten beschränken sich auf die in der Praxis gebräuchlichsten Rechtsformen:

Auf die Möglichkeiten der Vermögensübertragung wird im Folgenden nicht eingegangen.

An einer Umwandlung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.[1] Ein bereits aufgelöster Rechtsträger, z. B. eine GmbH, kann dagegen nicht an einer Umwandlung teilnehmen, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft wegen ihrer Überschuldung nicht beschlossen werden kann.[2]

[2] So der Beschluss des BayObLG, Urteil v. 4.2.1998, § 3Z BR 462/97, DB 1998 S. 715.

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