Sofern z. B. der Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG beabsichtigt ist, muss zunächst die als Komplementärin vorgesehene GmbH gegründet werden. Diese Komplementär-GmbH muss sich sodann wegen der in § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG geforderten Gesellschafteridentität an der bisherigen GmbH treuhänderisch oder im Wege der Anteilsabtretung eines Geschäftsanteils beteiligen, da ein Beitritt der neuen Komplementär-GmbH anlässlich des Formwechsels nicht möglich ist. Erst danach kann der Formwechsel beschlossen werden und der von der Komplementär-GmbH treuhänderisch gehaltene oder im Wege der Abtretung erworbene Anteil an einen der Kommanditisten zurückübertragen werden.

Beim Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH ist i. d. R. gewünscht, dass die bisherige Komplementär-GmbH nicht als Gesellschafter der (neuen) GmbH auftritt. Ob ein Austritt der Komplementär-GmbH anlässlich des Formwechsels erfolgen kann, ist derzeit in der Zivilrechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die Gesellschafterkontinuität erfordert daher in den typischen Fällen, in denen die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt ist, dass die Kommanditisten der Komplementär-GmbH (ggf. treuhänderisch) einen Teil ihrer Kommanditeinlage abtreten. Nach Vollzug des Formwechsels wird die alte Komplementär-GmbH liquidiert und der von ihr im Rahmen des Formwechsels gehaltene Anteil an die Gesellschafter zurück übertragen.

 
Hinweis

Erweitertes Anwachsungsmodell

Da beide vorstehend skizzierten Varianten in der Praxis recht umständlich sind, kann es empfehlenswert sein, anstelle des Formwechsels das sog. erweiterte Anwachsungsmodell einzusetzen. Bei diesem Modell werden die Kommanditanteile gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in die bisherige Komplementär-GmbH eingebracht. Das Vermögen der bisherigen GmbH & Co. KG wächst danach dem alleinigen Gesellschafter der KG (d. h. der bisherigen Komplementärin) ohne Liquidation an. Diese Vorgehensweise ist auch steuerlich erfolgsneutral möglich, da die nach § 20 UmwStG erforderlichen Gesellschaftsrechte gewährt werden. Erfolgt dagegen eine (einfache) Anwachsung auf die bisherige Komplementär-GmbH durch das entschädigungslose Ausscheiden der bisherigen Kommanditisten, ist eine steuerneutrale Behandlung mangels Gewährung von Gesellschaftsrechten nicht möglich. Vielmehr liegt eine verdeckte Einlage vor, die zur Auflösung der stillen Reserven im Vermögen der GmbH & Co. KG führt.

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