Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Gesellschafter des formwechselnden Rechtsträgers erforderlich, der in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden und notariell beurkundet werden muss.[1] Bei der Einberufung der erforderlichen Gesellschafterversammlungen muss nach § 216 bzw. § 230 UmwG auf den zu beschließenden Formwechsel hingewiesen werden. Der Inhalt des Umwandlungsbeschlusses ist im Einzelnen in § 194 UmwG geregelt.

Für den notwendigen Umwandlungsbeschluss sind im Gesetz folgende Beschlussmehrheiten vorgesehen:

Beim Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter.[2] Ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings eine Mehrheitsentscheidung von mindestens 75 % der Stimmen vorsehen.

Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in eine OHG bzw. Partnerschaftsgesellschaft bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller anwesenden – auch der nicht erschienenen – Gesellschafter oder Aktionäre.[3]

Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine KG ist nach § 233 Abs. 2 UmwG eine Mehrheit von mindestens 75 % der bei der Gesellschafterversammlung einer GmbH abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlussfassung einer Aktiengesellschaft vertretenen Grundkapitals erforderlich, wobei der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung eine größere Mehrheit vorsehen kann. Es müssen jedoch alle Gesellschafter bzw. Aktionäre zustimmen, die in der KG die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.

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