Rz. 12

Das UmwStG ist als Ergänzung zu den bestehenden Ertragssteuervorschriften (EStG, GewStG und KStG) zu verstehen und nimmt auf diese Bezug. Es zieht keine eigenständige Restrukturierungssteuer nach sich.[1] Im Gegenteil bietet es Umwandlungsmöglichkeiten an, bei denen die Aufdeckung der stillen Reserven zeitlich verschoben wird und es so zu einer Steuerstundung kommt. Dadurch sollen wirtschaftlich gewünschte und zivilrechtlich mögliche Umstrukturierungen nicht durch die ertragsteuerlichen Folgen behindert werden,[2] bzw. diese sollen nicht prohibitiv wirken.[3]

 

Rz. 13

Mit Art. 3 des Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – Brexit Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)[4] wurden notwendige Regelungen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU getroffen und sollen verhindert, dass der Brexit als steuerlich schädliches Ereignis fungiert, z. B. Auslösung eines Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Anteile vor dem Brexit unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden.

[1] Vgl. Hörtnagl, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, Einf. UmwStG Rz. 23.
[2] Vgl. BT-Drucks. 12/6885 S. 14.
[4] Gesetz v. 25.3.2019, BGBl 2019 I S. 357.

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