Rz. 1

Dem Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Wahlfreiheit bezüglich der Ausgestaltung der Zusammenfassung von Sachwerten, Kapital sowie Humankapital zur ertragbringenden Leistung in Form einer Unternehmung folgend, steht den Eigentümern einer Unternehmung die Wahl der rechtlichen Ausgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit in weiten Grenzen frei. Der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit kann entsprechend in Gestalt eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer sonstigen zugelassenen Rechtsform nachgegangen werden. Dieses Wahlrecht besteht über den Zeitpunkt der Gründung hinaus grundsätzlich auch fortlaufend. Der Notwendigkeit bzw. dem Wunsch zur Anpassung der rechtlichen Organisationsform an veränderte Rahmenbedingungen trägt das Umwandlungsgesetz (UmwG) Rechnung, das nach einer grundlegenden Überarbeitung zusammen mit dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) am 1.1.1995 in Kraft getreten ist. Durch zahlreiche Gesetze wurden die Gesetzestexte seither weiterentwickelt.

Das UmwStG trat am 7.12.2006 nochmals in einer vollständig überarbeiteten Fassung in Kraft und wurde zuletzt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] geändert.

 

Rz. 2

Unter einer Umwandlung kann dabei die Fortführung eines wirtschaftlichen Verbunds in einer anderen Rechtsform verstanden werden.[2] Der Begriff Umwandlung subsumiert aus zivilrechtlicher Sicht Umstrukturierungen i. S. d. UmwG durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel. Darüber hinaus gibt es außerhalb des UmwG Umstrukturierungsmöglichkeiten z. B. durch Einbringung, durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, durch Realteilung und durch Anwachsung wobei sowohl eine Singularsukzession als auch eine (ggf. partielle) Universalsukzession in Betracht kommen.

 

Rz. 2a

Zur Vermeidung der Nachteile bei einer Singularsukzession, wie etwa Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner bei Dienstleistungsverträgen oder Darlehen oder der Berücksichtigung von zivilrechtlichen Vorschriften zur Übertragung von beweglichen (Einigung und Übergabe, § 929 BGB) bzw. unbeweglichen Sachen (Einigung/Auflassung und Eintragung in das Grundbuch, §§ 873, 925 BGB), bietet das UmwG die Möglichkeit, i. R. d. Universalsukzession uno actu das Vermögen zu übertragen – mit Ausnahme des identitätswahrenden Formwechsels, bei dem es an der Vermögensübertragung fehlt. Bei der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger automatisch in die Rechtsbeziehung des Gesamtrechtsvorgängers ein (sog. Fußstapfen-Theorie).

Auf diese Weise sind Umstrukturierungen erheblich einfacher durchführbar. Dies gilt vor allem für die Übertragung von Verbindlichkeiten, für die die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers gem. §§ 414 ff. BGB aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich ist.

[1] Gesetz v. 22.12.2023, BGBl 2023 I Nr. 411.
[2] Vgl. Brähler, Umwandlungssteuerecht, 11. Aufl. 2020, S. 1.

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