Leitsatz

Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Ob demnach Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen vorliegen, ist auch beim Umbau eines Daches nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden.

 

Sachverhalt

Die Kläger ersetzten das undichte Dach eines vermieteten Einfamilienhauses durch ein Satteldach. Damit einhergehend wurde ein Kniestock von 1,3 m errichtet. Das Betreten des bis heute noch nicht verputzten und ausgebauten Dachgeschosses ist zurzeit nur durch eine Zugleiter möglich. Die Anforderungen an die Standsicherheit der Decke für eine Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum werden derzeit nicht erfüllt.

Die Kläger machten die für die Errichtung des Satteldachs angefallenen Aufwendungen vergeblich als Erhaltungsaufwendungen bei den Vermietungseinkünften geltend.

 

Entscheidung

Das FG hat die Aufwendungen - wie das Finanzamt - ebenfalls als Herstellungskosten behandelt.

Zu den Herstellungskosten zählen u. a. die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung eines Vermögensgegenstandes oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Wird neuer Dachraum geschaffen und erhält das Gebäude durch die Erweiterung der Bausubstanz eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit und eine erhebliche Wert- und Wesensveränderung, liegen regelmäßig Herstellungskosten vor. Dabei ist unmaßgeblich, ob für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken noch weitere Baumaßnahmen erforderlich werden.

Vorliegend ist zwar fraglich, ob durch die getätigten Baumaßnahmen bereits von einem ausbaufähigen Dachgeschoss gesprochen werden kann. Dennoch ist eine Erweiterung sowie eine wesentliche Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB eingetreten, da der Dachboden trotz der statischen Unwägbarkeiten zumindest als Abstellraum genutzt werden kann. Somit ist durch den Dachgeschossausbau die Nutzungsmöglichkeit des Objekts erweitert worden.

 

Hinweis

Das FG hielt es für unerheblich, dass die Kläger eine Wohnnutzung des Dachgeschosses nicht geplant haben und dass ein Satteldach nur deshalb errichtet wurde, weil kein Pultdach genehmigt worden war. Auch dem Umstand, dass die konkrete Bauausführung (Erhöhung des Kniestocks) von praktischen Zwängen (Entwässerung der Dachfläche) verursacht wurde, maß es keine Bedeutung bei. Es hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen, wovon die Kläger zwischenzeitlich Gebrauch gemacht haben (Az. des BFH: IX R 36/12).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 10.07.2012, 13 K 3810/09

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