Überblick

Oftmals ist es notwendig, eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen umzuwandeln. Hierfür stellen das Umwandlungsgesetz sowie flankierend dazu das Umwandlungssteuergesetz entsprechende Regelungen zur Verfügung.

Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortführung der Buchwerte, so dass es nicht zur Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven kommt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der Umwandlung bisher noch nicht ausgeschüttete Gewinne zu einer fiktiven Ausschüttung mit realer Besteuerung führen. Die hierdurch eintretende Liquiditätsbelastung kann sich als Umwandlungshindernis erweisen.

Schließlich führt die Umwandlung in ein Personenunternehmen bei hohen Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft zu einem Übernahmeverlust, dessen steuerliche Berücksichtigung oftmals nicht gewährleistet ist. Gleichzeitig kann es hierdurch zu einer Vernichtung der für die Anteile aufgewendeten Anschaffungskosten kommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zivilrechtliche Regelungen zur Verschmelzung und zum Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen finden sich in den §§ 3 ff. UmwG und 190 ff. UmwG. Die steuerliche Behandlung der Umwandlung ist geregelt in den §§ 3 – 9 UmwStG sowie in § 18 UmwStG. Die Verwaltungsauffassung zu den Vorschriften des UmwStG ist niedergelegt im Umwandlungssteuer-Erlass 2011 (BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314; im Folgenden UmwSt-Erlass 2011).

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