In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BT-Drucksache 19/15876).

Neu eingefügt wurden in die AO die §§ 138d ff sowie § 383a.

  • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • Normierung der Pflicht für Intermediäre zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.
  • Definition der mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung und welche Steuerarten (z. B. Ertragsteuern, Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber nicht die Umsatzsteuer) darunter fallen.
  • Definition eines steuerlichen Vorteils.
  • Bestimmung, welche Intermediäre in Deutschland einer Mitteilungspflicht unterliegen und in welchem Umfang diese besteht.
  • Klarstellung, dass für eine steuerliche Anerkennung der mitgeteilten Steuergestaltung eine ausdrückliche Reaktion der Finanzverwaltung erforderlich ist.
  • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • Abschließende Aufzählung der Kennzeichen, die einen mitteilungspflichtigen Tatbestand auslösen können (Umsetzung der Hallmarks der EU-Richtlinie).
  • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • Regelung des Verfahrens zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Die Mitteilung ist gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erstatten.
  • Bestimmung der Frist für die Mitteilung.
  • Bestimmung welche individuellen, die Nutzer der Gestaltung betreffenden Angaben mitzuteilen sind.
  • Regelung, in welchen Fällen die gesetzliche Mitteilungspflicht auf den Nutzer übergeht, sofern sich der Intermediär auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen kann (s. auch 3. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten).
  • § 138g Auswertung grenzüberschreitender Steuergestaltungen 
  • Zuständigkeit des BZSt, die eingegangenen Mitteilungen rechtspolitisch auszuwerten.
  • Sind in einer Mitteilung Steuern betroffen, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, informiert das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder.[1]
[1] Ergänzende Literatur: Schnitger/Brink/Welling, Die neue Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (Teil ), IStR 2018 S. 513; (Teil II) IStR 2019 S. 157.; Stöber, Anzeigepflichten in Bezug auf Steuergestaltungen im deutschen und europäischen Recht, BB 2018 S. 1559; Ditz/Bärsch/Engelen, Gesetzesentwurf zur Mitteilungspflicht von Steuergestaltungen – ein erster Überblick, DStR 2019 S. 815; Ditz/Bärsch/Engelen, Gesetzesentwurf zur Mitteilungspflicht von Steuergestaltungen – Überblick und erste Handlungsempfehlungen, DStR 2019 S. 352; Kepp/Schober, Anzeigepflicht grenzüberschreitender und nationaler Steuergestaltungsmodelle – aktuelle Umsetzungsfragen, BB 2019, S. 791; Podeyn/Tschatsch/Fischler, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Ausgewählte Überlegungen zum aktuellen Stand des Referentenentwurfs vom 30.1.2019, DB 2019 S. 633; Welzer/Dombrowski, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Einordnung des Referentenentwurfs, FR 2019 S. 360; Von Bredow/Gibis, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Ein Überblick, aber wer hat den Durchblick (Teil I), BB 2019 S. 1303; (Teil II) BB 2019 S. 1502.

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