Nach der DAC6- EU-RL[1] sind Intermediäre, insbesondere Berater als auch (nachrangig) Steuerpflichtige verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitenden Gestaltungen an die Finanzbehörden zu melden, die per automatischem Informationsaustausch allen anderen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die grundsätzlich verpflichteten Intermediäre (u. a. Wirtschaftsprüfer, Abschlussprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte) sind allerdings aufgrund des grundgesetzlich gesicherten Rechts der Berufsfreiheit sowie ihrer Verschwiegenheitspflichten nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland von der Meldepflicht befreit.

Als Folge der Befreiung erfolgt ein Rückgriff auf den Steuerpflichtigen[2], d. h. faktisch meldet der Intermediär für seinen Mandanten.

Ob eine grenzüberschreitende Gestaltung anzeigepflichtig ist, bestimmt sich vordergründig nach den sog. Hallmarks. Diese Kennzeichen nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2018/822 sollen auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten. Bei einem Teil der Hallmarks ist als zusätzliches Kriterium der sog. main benefit test erforderlich, d. h. dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils ist.

 
Kategorie (alternativ) Kennzeichen

zusätzlich Main

Benefit Test
A allgemeine Kennzeichen an den äußeren Umständen der Gestaltung z. B. Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen, Vereinbarung von Erfolgshonoraren, Verwendung standardisierter Dokumentation Ja
B spezifische Kennzeichen im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Modells oder dem rechtlichen Ergebnis Ja
C spezifische Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen Nein
D spezifische Kennzeichen hinsichtlich Vereinbarungen über den automatischen Informationsaustausch Nein
E spezifische Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung Nein

Hinweise:

1. Faktische Rückwirkung

Mit der Veröffentlichung der EU-Anzeigepflichten am 5.6.2018 im EU-Amtsblatt ergibt sich ungeachtet der noch nicht erfolgten Umsetzung in Deutschland, dass Intermediäre bzw. Steuerpflichtige bereits grenzüberschreitende Gestaltungen anzeigen müssen, deren erster Umsetzungsschritt ab dem 25.6.2018 erfolgt. Ab dem 1.7.2020 sind Intermediäre und Steuerpflichtige dann laufend verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen die von der Richtlinie erfassten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die Finanzbehörden zu melden.

2. Evtl. auch Ausdehnung auf nationale Gestaltungen

Es ist politisch noch nicht entschieden, ob entsprechend der Forderung der Mehrheit der Bundesländer eine Ausdehnung auf Inlandsfälle erfolgt.

[1] RLNr. 2018/822,  ABl. L 139 v. 25.5.1995 S. 1
[2] Rat der EU v. 4.5.2018, Drucks. 8346/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge