Mit der Neufassung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 Satz 1 wird für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs ein Sonderausgabenabzug ermöglicht. Der Verpflichtete kann Zahlungen an den Versorgungsausgleichsberechtigten aber lediglich abziehen, wenn der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Begründet wird dies mit dem Korrespondenzprinzip (Sonderausgabenabzug für den Verpflichteten nur, wenn die Besteuerung der Abfindung beim Berechtigten erfolgt).

Die Änderung ist am 1.1.2017 in Kraft getreten. Sie ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.2017 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

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