BMF, 14.03.2000, IV C 4 - S 2282 a - 35/00

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Umsetzung des § 53 EStG (Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungzeiträumen 1983 bis 1995) – Anlage 1 – Folgendes:

 

Allgemein

1

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in drei Entscheidungen vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl 1999 II S. 174, 2 BvR 1220/93, BStBl 1999 II S. 193 und 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BStBl 1999 II S. 194 die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern (Kinderfreibeträge/Kindergeld) in den Jahren 1985, 1987 und 1988 in bestimmten Fällen als nicht ausreichend angesehen und in derartigen Fällen – soweit sie offen sind – Nachbesserung verlangt.

Nach den Entscheidungen des BVerfG sind die beanstandeten Regelungen nicht in allen Fällen verfassungswidrig. Vielmehr wachsen sie erst ab einem bestimmten Grenzsteuersatz in die Verfassungswidrigkeit hinein, von dem an das Kindergeld, das im Einzelfall mit dem individuellen Grenzsteuersatz in einen Kinderfreibetrag umzurechnen ist, zusammen mit dem gesetzlichen Kinderfreibetrag nicht ausreicht, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes freizustellen.

2

Die Entscheidungen des BVerfG betreffen zwar nur die Jahre 1985, 1987 und 1988 sowie Familien mit einem bzw. zwei Kindern. Die vom BVerfG aufgestellten Kriterien sind aber ab dem Veranlagungszeitraum 1983 für alle Familien zu beachten, soweit die Einkommensteuerveranlagungen noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt sind. Danach sind grundsätzlich folgende Fälle zu überprüfen:

  • Einkommensteuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt worden sind,
  • Einkommensteuerfestsetzungen, die noch nicht formell bestandskräftig sind und bei denen wenigstens ein Kind – entweder ganz oder zur Hälfte – berücksichtigt worden ist.
 

Berücksichtigung von Kindern

3

Die im jeweiligen Veranlagungszeitraum getroffenen Feststellungen zur Berücksichtigung von Kindern bleiben unverändert, d.h. die Werte für Inlands- und Auslandskinder sind so, wie sie bei den ursprünglichen Veranlagungen berücksichtigt worden sind, der Überprüfung zugrunde zu legen § 53 Satz 2 EStG). So kann z.B. bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, eine mit Zustimmung vorgenommene Übertragung des Kinderfreibetrags nicht nachträglich geändert werden § 53 Satz 5 EStG). Bei Auslandskindern ist ggf. eine Drittelung des nach § 53 Satz 1 EStG maßgebenden Betrages vorzunehmen; eine Änderung der Ländergruppeneinteilung kommt nicht in Betracht.

 

Zustehendes Kindergeld

4

Bei der Ermittlung des zustehenden Kindergeldes ist aus Vereinfachungsgründen in allen Fällen von dem auf den Sockelbetrag begrenzten Betrag auszugehen (vgl. Spalte 3 der Anlage 2). Der Anspruch auf Kindergeld ist dabei stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen.

5

Das Kindergeld ist ebenso aufzuteilen, wie bei der Einkommensteuerveranlagung der Kinderfreibetrag aufgeteilt worden ist. Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil, bei dem der halbe Kinderfreibetrag abgezogen worden ist, ist das halbe Kindergeld umzurechnen, das ihm über den zivilrechtlichen Ausgleich entsprechend § 1615 g Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zustand. Die Verrechnung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der zivilrechtliche Ausgleich tatsächlich in Anspruch genommen worden ist. Dementsprechend ist auch bei dem betreuenden Elternteil, bei dem ein halber Kinderfreibetrag abgezogen worden ist, nur die ihm wirtschaftlich verbleibende Hälfte des Kindergeldes in einen Freibetrag umzurechnen und nicht das an ihn tatsächlich in voller Höhe ausgezahlte Kindergeld.

6

Ist bei der Einkommensteuerveranlagung ein – ggf. geringerer – Auslandskinderfreibetrag abgezogen worden, so ist zu unterstellen, dass ein Anspruch auf inländisches – auf den Sockelbetrag gekürztes – Kindergeld bestanden hat. Weist der Steuerpflichtige nach, dass er mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nur in geringerer Höhe erhalten hat, so ist der nachgewiesene Betrag zugrunde zu legen; Tz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Zu den vergleichbaren Leistungen gehört neben den anderen Leistungen im Sinne des § 65 EStG (BMF-Schreiben vom 9.3.1998, Rdnr. 23, BStBl 1998 I S. 347 und Bundesamt für Finanzen vom 30.6.1998, BStBl 1998 I S. 888) auch Kindergeld nach zwischenstaatlichen Abkommen (Auszüge aus den Abkommen waren dem BMF-Schreiben vom 18.12.1995 – Einführungsschreiben zum Familienleistungsausgleich – IV B 5 – S 2282 a – 438/95 II, BStBl 1995 I S. 805 – Rdnr. 8 – als Anlagen beigefügt).

 

Ermittlung der Steuererstattung

7

Zur Ermittlung der Steuererstattung ist der Steuerbetrag zu berechnen, der sich bei Abzug eines Kinderfreibetrages in Höhe des Existenzminimums ergäbe, das nach § 53 Satz 1 EStG steuerfrei zu belassen ist. Der so ermitte...

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