Kommentar
Aufgrund des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere[1] sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
Die Finanzverwaltung hatte 2011[2] umfangreich zu den Voraussetzungen zu § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG Stellung genommen und hatte die Liste der unter die Begünstigungsregelungen fallenden Hauptquartiere 2017[3] aktualisiert. Es wurde jetzt zusätzlich das Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm (SJLSG HQ) als NATO-Hauptquartier anerkannt.
Konsequenzen für die Praxis
Unter den weiteren Bedingungen sind Leistungen gegenüber diesem Standort nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG steuerbegünstigt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 8.2.2021, III C 3 – S 7493/07/10001 :003, BStBl 2021 I S. 255
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