OFD Koblenz, 01.04.2000, S 7238 A - St 44 3

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 1. Halbsatz UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.

Unter den Begriff „Orchester” fallen alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (vgl.Abschnitt 107 Abs. 1 UStR). Eine zweiköpfige Gruppe ist auch dann als Ensemble i.S. dieser Vorschrift anzusehen, wenn einer der Mitwirkenden Instrumentalmusiker ist, der andere Sänger. Allerdings ist es erforderlich, dass die beiden Mitwirkenden regelmäßig zusammen auftreten.

Leistungen eines Solisten, der sich von Fall zu Fall von verschiedenen Musikern (einzeln oder in Gruppen) begleiten lässt, fallen nicht unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a 1. Halbsatz UStG. Hier steht die Leistung des Solisten im Vordergrund.

2. Hiervon zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 2. Halbsatz UStG. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.

Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.

Nicht begünstigt sind z.B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und/oder gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmens, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.

Andere Unternehmer im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 2. Halbsatz UStG können auch Solokünstler sein (vgl.Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 6 UStR 1996). Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. Entgegen dem ursprünglichen Wortsinn sind auch Solokonzerte „Konzerte”. Die Steuerbegünstigung soll in erster Linie dem Konzertbesucher zugute kommen, und daher unabhängig davon gelten, wie die Konzertveranstaltung organisiert ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.1.1995, V R 60/93, BStBl 1995 II S. 348).

Der Solokünstler muss dabei dem Publikum gegenüber selbst als Veranstalter auftreten. Der Leistungsausgleich (Konzert gegen Eintrittsgeld) muss sich daher zwischen dem Veranstalter (Solokünstler) und dem Publikum vollziehen. Veranstalter ist hierbei derjenige, der im eigenen Namen und für die eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass das Konzert abgehalten werden kann. Er bestimmt selbst die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen.

3. Diese Grundsätze sind auch auf Solokabarettisten anzuwenden. Ein selbständiger Kabarettist ist hiernach mit seinen Leistungen im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG steuerbegünstigt, wenn er selbst Veranstalter seiner Darbietungen ist, d.h. wenn er selbst und auf eigene Rechnung die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen trifft und in rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Publikum im eigenen Namen auftritt. In allen anderen Fällen unterliegen die Leistungen des Solokabarettisten dem allgemeinen Steuersatz.

 

4. Beispiele

4.1 Eine Kapelle mit zwei Mitwirkenden tritt bei verschiedenen sportlichen Veranstaltungen auf, um Unterhaltungs- und Tanzmusik vorzutragen. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG liegt nicht vor.

Die Leistungen der Kapelle an den Veranstalter unterliegt als Orchesterleistung dem ermäßigten Steuersatz. Die Leistung des Veranstalters – sofern steuerbar und steuerpflichtig – an die Besucher stellt eine nicht begünstigte Leistung anderer Art dar, die nicht mehr den Charakter eines Konzerts hat. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a 2. Halbsatz UStG kommt hier nicht zur Anwendung.

4.2 Ein Industrieunternehmen veranstaltet einen Liederabend, bei dem verschiedene Solisten auftreten.

Die Leistungen der Solisten an das Industrieunternehmen unterliegen dem Regelsteuersatz, weil der Orchesterbegriff nicht erfüllt ist. Die Leistung des Industrieunternehmens an die Gäste stellt durch die weitergehende Auslegung des Konzertbegriffs eine begünstigte Konzertveranstaltung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a 2. Halbsatz UStG dar.

4.3 Eine Konzert- und Gastspieldirektion stellt für einen Auftraggeber ein Programm für ein Konzert zusammen. Sie übernimmt gegenüber diesem Auftraggeber außerdem die Durchführung des Konzerts und verpflichtet die mitwirkende Künstler im eigenen Namen. Der Auftraggeber tritt den Besuchern gegenüber als Veranstalter auf. Die ...

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