Kommentar

Ein steuerbarer Umsatz setzt einen Leistungsaustausch voraus. Umstritten war deshalb, ob platzierungsabhängige Preisgelder eine Gegenleistung für eine sonstige Leistung darstellen können oder diese Preisgelder nicht steuerbar vereinnahmt werden. Nachdem der BFH aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben festgestellt hatte, dass die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von platzierungsabhängigen Preisgeldern nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt, hat die Finanzverwaltung den UStAE entsprechend ergänzt.

Die rechtliche Problematik

Ein Unternehmer realisiert einen steuerbaren Umsatz u. a. dann, wenn er eine Leistung in erkennbarer Absicht eine Gegenleistung zu erhalten ausführt. Umstritten war, ob die Teilnahme an Turnieren oder Wettbewerben, bei denen der Teilnehmende nur die Möglichkeit hatte, ein platzierungsabhängiges Entgelt zu erhalten, einen Leistungsaustausch begründen kann und damit zu einem steuerbaren Umsatz führt.

Wichtig

Der BFH[1] war früher davon ausgegangen, dass die als Belohnung i. S. d. § 657 BGB für das erfolgreiche Teilnehmen an Pferderennen empfangenen Rennpreise Entgelte für eine von dem Rennstallbesitzer erbrachte sonstige Leistung sind.

Entgegen der früher national vertretenen Rechtsauffassung hatte allerdings der EuGH[2] entschieden, dass die Überlassung eines Pferds durch einen Unternehmer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferds an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferds stellt aber dann eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferds in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt. Der BFH[3] hatte sich in der Folge der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 1.1 Abs. 24 f. UStAE.

Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben aus der europäischen und nationalen Rechtsprechung umgesetzt und den UStAE angepasst. Eine Teilnahme an einem Wettbewerb, für die nur eine von der Platzierung abhängige Vergütung erzielt werden kann, wird nicht im Leistungsaustausch ausgeführt und führt damit nicht zu einem steuerbaren Umsatz.

Wichtig

Die Regelung gilt für alle Arten von Wettbewerben, wie z. B. Pferderennen, Pokerturniere, sportliche Wettbewerbe, Schönheitskonkurrenzen oder Ausscheidungsspiele.

Bei der Teilnahme an solchen Wettbewerben muss abgegrenzt werden, ob der Teilnehmende eine Gegenleistung für die Teilnahme an dem Wettbewerb als solchem erhält oder ob er nur eine Zahlung erhält, wenn er eine bestimmte Platzierung erreicht.

  • Die Teilnahme an einem Wettbewerb ist dann eine gegen Entgelt ausgeführte sonstige Leistung (und führt dann unter den weiteren Bedingungen zu einem steuerbaren Umsatz), wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. Dies können z. B. Antrittsgelder oder von der erreichten Platzierung unabhängige "Preisgelder" sein. Unerheblich ist in diesen Fällen, ob die "Preisgelder" gestaffelt ausgelobt werden, insoweit wäre nicht die Zahlung als solche, sondern nur die Höhe ungewiss.
  • Erhält der Teilnehmende nur eine Zahlung, wenn er eine bestimmte Platzierung erreicht, bekommt er diese Zahlung nicht für die Teilnahme an dem Wettbewerb, sondern für die Erreichung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses. Damit ist in diesen Fällen grundsätzlich ungewiss, ob der Teilnehmende überhaupt eine Zahlung erhält. Es liegt dann kein Leistungsaustausch vor.
Wichtig

Veranstalter von Glücksspielen (z. B. Automatenaufsteller oder Spielbankbetreiber) fallen nicht unter diese Regelungen. In diesem Fall erbringen sie gegenüber dem Spieler eine steuerbare sonstige Leistung, die in dem Angebot des Glücksspiels besteht.

Die Grundsätze gelten auch für die Teilnahme an Tierleistungsprüfungen.

Konsequenzen für die Praxis

Der BFH[4] hatte schon 2017 die Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH bei den Berufspokerspielern umgesetzt: Reine von dem Erreichen eines bestimmten Ergebnisses abhängige Zahlungen bei der Teilnahme an einem Pokerturnier begründen keinen Leistungsaustausch, da insoweit ungewiss ist, ob überhaupt eine Zahlung erreicht werden kann. Erhält der Pokerspieler aber unabhängig von seinem individuellen Spielergebnis eine Zahlung ("Antrittsgeld"), erbringt er dadurch eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung. Dies wird jetzt – nachdem der BFH[5] sich auch zu den platzierungsabhängigen Preisgeldern bei Pferderennen entsprechend festgelegt hatte – von der Finanzverwaltung umgesetzt.

Allgemein ausgedrückt führt die Teilnahme an Wettbewerben aller Art dann zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung, wenn alleine schon die Teilnahme eine Gegenleistung auslöst. Dass eventuell die Höhe der Gegenleistung – wie es bei gestaffelt...

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