BMF, 14.10.2021, III C 2 - S 7100/19/10001 :003

Bezug: BGH-Urteil vom 21. April 2016 – ZR 198/13;
  Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2016 – 24 U 96/14;
  EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs C-37/16, SAWP;

Mit Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13 – hat der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten.

Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt. Danach kommt eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind (vgl. BT-Drs. 18/8268, 5; BT-Drs. 18/10637, 25) und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. § 27a Abs. 1 VGG stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung dieses Ausgleichsanspruchs auch die Möglichkeit hat, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen (amtl. Begr. BT-Drs. 18/10637, 25).

Unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des BGH hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14. November 2016 – 24 U 96/14 – auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, die den Künstlern als Urheber zustehenden Vergütungsanteile an die Verleger auszuschütten. Der Verleger erbringe keine Leistung an die Verwertungsgesellschaft, für die die Zahlung als Entgelt angesehen werden könnte. Der Beitrag der Musikverleger zum Vergütungsaufkommen der Verwertungsgesellschaft sei noch weniger fassbar als bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Es bestehe daher kein Grund, zwischen den Erlösen aus der Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und der Einziehung gesetzlicher Vergütungsansprüche zu unterscheiden.

Die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung der Einnahmen an die Urheber unterliegt ab 1. Januar 2019 nicht mehr der Umsatzsteuer (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs. C-37/16, SAWP). Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft an die Urheber ist hiervon nicht betroffen.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der Gesetzgeber von seinem Wahlrecht nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, dem Verleger einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch an den Vergütungsansprüchen des Urhebers zu normieren, Gebrauch gemacht und einen entsprechenden gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers in § 63a Abs. 2 UrhG geregelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a, 54c und 63a UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten Folgendes:

1. Gesetzliche Vergütungsansprüche:

a) Keine Leistungen des Urhebers

Die von der Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnahmen an den Urheber sind aufgrund der o. g. EuGH-Rechtsprechung und deren Umsetzung in nationales Recht bei ihm nicht umsatzsteuerbar, da insoweit kein Leistungsaustausch vorliegt.

Die von den Geräteherstellern oder Geräteimporteuren auf nachgelagerten Handelsstufen mit dem Kaufpreis in Rechnung gestellten Urheberrechtsabgaben sind in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der Gerätebelieferung einzubeziehen.

b) Keine Leistungen des Verlegers

Die Zahlungen von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger auf Grund von § 63a Abs. 2 und 3 UrhG stehen in keinem Zusammenhang mit einer umsatzsteuerbaren Leistung. Die Zahlungen nach § 63a Abs. 2 und 3 UrhG haben wie die Ansprüche des Urhebers nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG Entschädigungscharakter. Da sich der Beteiligungsanspruch des Verlegers nach § 63a Abs. 2 und Abs. 3 UrhG auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 27 Abs. 2 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG bezieht, sind die Ausschüttungen von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger ebenso wie die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft an den Urheber nicht umsatzsteuerbar.

c) Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Die Verwertungsgesellsc...

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