Leitsatz

1. Ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt.

2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann nicht richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass auch ein Nichtunternehmer Organträger sein kann.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 34 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 6. EG-RL (= RL 388/77/EWG), Art. 11 Abs. 1 und 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Eine 100 %ige Tochter-GmbH eines Zweckverbandes übernahm vom Zweckverband die Erfüllung der dem Zweckverband nach Landesrecht obliegenden Pflichtaufgabe "Versorgung der Bevölkerung des Verbandsgebietes mit Trinkwasser" (§ 57 SächsWassG).

Die GmbH hatte eine "leistungsfähige Wasserversorgung" aufzubauen und zu betreiben und verpflichtete sich zur Versorgung aller dem Anschluss und Benutzungszwang unterliegenden Kunden mit Wasser. Dazu übernahm sie vom Zweckverband das für die Erfüllung der Trinkwasserversorgung notwendige Anlagevermögen. Der Zweckverband hatte außerdem alle im Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgung infrage kommenden Zuwendungen der öffentlichen Hand im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an die GmbH weiterzuleiten.

Das FA nahm eine steuerpflichtige Leistung der GmbH an den Zweckverband an, für die die weitergeleiteten Zuschüsse das Entgelt seien. Zwischen dem Zweckverband und der GmbH bestehe auch keine Organschaft. Die Leistung unterliege dem Regelsteuersatz.

Das Sächsische FG (Sächsisches FG, Urteil vom 2.9.2014, 3 K 808/11, Haufe-Index 7403286, EFG 2015, 1033) folgte der Auffassung des FA und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen das Urteil der Vorinstanz.

Er führte darüber hinausgehend aus, dass die weitergeleiteten Zuschüsse keine Entgelte von dritter Seite für die Lieferung von Wasser an die Wasserkunden seien. Die Leistung der GmbH an den Zweckverband unterliege auch nicht als "Lieferung von Wasser" dem ermäßigten Steuersatz.

Nicht eingehen musste der BFH in seinem Urteil auf die nach dem EuGH-Urteil (EuGH, Urteil vom 12.5.2016, C-520/14, Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, BFH/NV 2016, 1134) erneut in den Fokus geratene Frage, ob eine dauerdefizitäre Tätigkeit unternehmerisch ist oder nicht (vgl. dazu die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren V R 55/14 und XI R 12/15). Die GmbH hatte Anspruch auf Kostendeckung und ihr stand sogar ein angemessener Gewinn zu.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil klärt Fragen zu zwei Schwerpunkten.

1. Organschaft

a) § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG verlangt zur Annahme einer Organschaft u.a., dass die Organgesellschaft "in das Unternehmen" des Organträgers eingegliedert sein muss.

b) Der BFH leitet daraus in ständiger Rechtsprechung ab, dass der Organträger Unternehmer sein muss; ein Nichtunternehmer kann nicht Organträger sein (z.B. BFH, Urteil vom 9.10.2002, V R 64/99, BFH/NV 2003, 128; BFH, Urteil vom 29.10.2008, XI R 74/07, BFH/NV 2009, 326).

c) Diese deutsche Regelung widerspricht zwar nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 9.4.2013, C-85/11, Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Haufe-Index 3680582) Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL, Art. 11 Abs. 1 der EGRL 112/2006. Allerdings ist eine Berufung auf diese Bestimmungen des Unionsrechts – ausnahmsweise – nicht möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.2015, C-108/14, C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave, BFH/NV 2015, 1549). Denn das Unionsrecht ist nur dann unmittelbar anwendbar, wenn die nationale Regelung eine richtlinienkonforme Auslegung ermöglicht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 19.1.2016, XI R 38/12, BFH/NV 2016, 706; BFH, Urteil vom 1.6.2016, XI R 17/11, BFH/NV 2016, 1410).

d) Im vorliegenden Zusammenhang ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG aber nicht möglich, denn die Formulierung "in das Unternehmen" lässt keine andere als die unter 1.b. genannte Auslegung zu.

e) Damit kommt es de lege lata nicht auf die Frage an, ob eine abweichende Regelung auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der 6. EG-RL, Art. 11 Abs. 2 der EGRL 112/2006 gestützt werden kann (bejahend BMF, Schreiben vom 5.5.2014, BStBl I 2014, 820; dem folgend BFH, Urteil vom 2.12.2015, V R 67/14, BFH/NV 2016, 511).

2. Leistungsaustausch bei weitergeleiteten Zuschüssen

a) Eine Leistung gegen Entgelt (Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) setzt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung der tatsächliche Gegenwert für die an den Leistungsempfänger erbrachte Leistung ist (vgl. BFH, Urteil vom 18.3.2004, V R 101/01, BFH/NV 2004, 1012; BFH, Urteil vom 11.7.2012, XI R 11/11, BFH/NV 2013, 326).

Keine Leis...

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