Leitsatz

Die von einem Unternehmen erbrachten Processing-Leistungen für das Kreditkartengeschäft einer Bank sind keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG.

 

Sachverhalt

Der Streitfall beinhaltet mehrere unterschiedliche Umsatzsteuerproblematiken. Unter anderem ging es um die Frage, ob die von einem Unternehmen erbrachten Processing-Leistungen (insbesondere Antragserfassung, Kartenkontoführung, Autorisierung von Umsätzen, Verwaltung der Kartenblankette, Kartenpersonalisierung, Kartensperrung, Betrugsabwicklung und Betrugsprävention, Kundenservice, Kommunikation mit Karteninhabern und Bearbeitung von Umsatzreklamationen) unter die Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr fallen. Die Klägerin ist Obergesellschaft des A-Konzerns und damit unter anderem Organträgerin der Gesellschaft A1. Nach einer Neustrukturierung ihres Kreditkartengeschäftes wurden die Kreditkarten selbst fortan durch die N-Bank als Partner herausgegeben. Die Abwicklung für diese Kreditkarten der Bank, das sog. Processing, übernahm dabei A1 aufgrund verschiedener Dienstleistungsverträge. Die Klägerin behandelte die Processing-Umsätze bis einschließlich Mai 2005 als steuerpflichtige Umsätze und wies in ihren Rechnungen an die N-Bank die Umsatzsteuer jeweils offen aus. Später erklärte sie insoweit allerdings nur noch nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Das Finanzamt ging weiterhin von steuerpflichtigen Umsätzen aus.

 

Entscheidung

Im Streitfall hat die Bank als Issuer die Lizenz erhalten, Kreditkarten auszugeben. Soweit die Bank in diesem Zusammenhang A1 als Processing-Unternehmen beauftragt hat, das Kreditkarten-Processing durchzuführen, handelt es sich bei den von A1 dabei erzielten Umsätzen nicht um steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass A1 im Rahmen der von ihr erbrachten Processing-Leistungen in maßgeblicher Art und Weise daran beteiligt ist, dass eine Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes übertragen wird und dass es durch Leistungen der A1 zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen Auftraggeber und dem Empfänger bzw. ihrer jeweiligen Banken kommt. Weder die einzelnen von A1 übernommenen Leistungen im Rahmen des streitbefangenen Kreditkarten-Processings, noch ihre Gesamtheit führen nach Ansicht des Gerichts zu der Bewertung, dass es sich insoweit um steuerbefreite Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr handelt.

 

Hinweis

Das Revisionsverfahren ist zwischenzeitlich anhängig, Az beim BFH V R 4/19. Nun muss der BFH entscheiden, ob sog. Processing-Leistungen für Kreditkartenumsätze tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind. Dabei ist zu beachten, dass der EuGH, Urteil v. 3.10.2019, C-42/18 (Cardpoint) den Betrieb von Geldautomaten ("outgesourcte Bankdienstleistung") bereits als umsatzsteuerpflichtig beurteilt hat. Danach dürfte es für die Gewährung der Steuerbefreiung entscheidend darauf ankommen, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen mit den jeweiligen Dienstleistungen herbeigeführt werden. Führen rein technische Dienstleistungen für sich betrachtet zu keiner Änderung in der Rechtszuständigkeit bzw. zu keiner Eigentumsübertragung betreffend die in Rede stehenden Gelder, dürfte die Steuerbefreiung nicht in Betracht kommen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil auch noch eingehend mit der Frage beschäftigt, ob Zubringerdienstleistungen eines Luftverkehrsunternehmens (Zugfahrt zum Flughafen) zum Erlass der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG berechtigen, wenn sie im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Flugreise stehen. Das Finanzgericht hat dies verneint. Zugleich hat es aber entschieden, dass Zubringerleistungen zu grenzüberschreitenden Flugreisen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG sind, für die ein Vorsteuerabzug nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsempfänger ein Verbraucher ist. Hingegen unterliegen Zubringerleistungen, die der Steuerpflichtige unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an andere Unternehmer erbringt, nach Ansicht des Finanzgerichts der Regelbesteuerung. In diesem Zusammenhang ist allerdings aktuell zu beachten, dass im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität unter anderem auch § 25 Abs. 1 UStG geändert wurde: Danach gelten die Regelungen für Reiseleistungen auch bei Leistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 04.01.2019, 3 K 1250/13

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