Entgegen den inzwischen überholten Verwaltungsregelungen[1] hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit des geschäftsführenden Komplementärs einer KG umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig ausgeübt werden kann.[2] Dem hat sich die Verwaltung angeschlossen und den UStAE entsprechend angepasst.[3]Abschn. 2.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE in der aktuellen Fassung verweist hinsichtlich der Beurteilung der Nichtselbstständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung.[4]

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