Ein Gesellschafter muss zunächst Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein, damit er überhaupt steuerbare (und steuerpflichtige) Leistungen an die Gesellschaft erbringen kann. Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erlangt ein Gesellschafter nur, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.[1] Die Frage, ob natürliche Personen selbstständig oder nicht selbstständig tätig werden, ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist.[2]

Hieraus folgt, dass ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der nach den in H 19.0 LStH 2019 (Stichwort: "Allgemeines") aufgeführten Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer der Gesellschaft (mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG) anzusehen ist, auch umsatzsteuerlich als nicht selbstständig beurteilt wird. Im Regelfall werden GmbH-Geschäftsführer weiterhin für alle Steuerarten einheitlich als nicht selbstständig zu beurteilen sein.[3] Damit dürften i. a. R. natürliche Personen als Gesellschafter ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an eine Kapitalgesellschaft nicht steuerbar erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsführer als Arbeitnehmer

Der Aktionär einer AG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung gegenüber der AG. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u. a. Urlaubsanspruch, feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt.

Nach den ertragsteuerrechtlichen Regelungen[4] handelt es sich um eine unselbstständige Tätigkeit, die zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit[5] führt. Der Aktionär ist auch umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig tätig. Er darf somit über seine Vergütungen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen.

[3] So auch Küffner/Zugmaier, DStR 2005, S. 1692; Schrader, NWB Heft 41/2005, Fach 7, S. 6547 sowie Grebe/Raudszus, UStB 2016, S. 22.
[4] H 19.0 LStH 2019 "Allgemeines".

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