OFD Nürnberg, 03.07.1998, S 7179 - 100/St 43

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jagdschulen folgendes:

Bei Jagdschulen handelt es sich nicht um allgemeinbildende Einrichtungen, da sehr spezielle Kenntnisse vermittelt werden. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist daher grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings können Kurse an Jagdschulen Bestandteil der Aus- und Fortbildung von Förstern und Jägern sein. Insoweit ist in einer Jagdschule eine berufsbildende Einrichtung zu sehen, auf die im Einzelfall die Steuerbefreiung anzuwenden ist. Auf die vergleichbare Regelung zu Fahrschulen in Abschn. 112 Abs. 3 UStRwird hingewiesen.

Bei gemeinnützigen Vereinen, die Kurse zur Vorbereitung auf die Jagdprüfung durchführen, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in Betracht kommen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 b

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