Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3g Abs. 1 UStAE.

§ 3g UStG regelt u. a. den Ort der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz. Danach ist der Ort der Lieferung bei Lieferung an einen Wiederverkäufer dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, bei der Lieferung an einen Verbraucher regelmäßig am Verbrauchsort. Voraussetzung ist, dass es sich um Lieferungen handelt, die im Zusammenhang mit einem Erdgasnetz stehen.

Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass zum Erdgasnetz auch Erdgasspeicheranlagen gehören, deren Zugang ausschließlich über eine Erdgasleitung erfolgt, die fest und dauerhaft an das Erdgasverteil- bzw. Erdgasübertragungsnetz angeschlossen ist.

Wichtig

Damit gehören insbesondere auch Kavernen- oder Porenspeicheranlagen zu dem einheitlichen Erdgasverteilnetz. Der Ort der Lieferung von Mindest- und Arbeitsgas in mit dem Netz verbundenen Erdgasspeichern – ohne eine tatsächliche Ausspeicherung von Gas – bestimmt sich somit unter den weiteren Voraussetzungen nach § 3g UStG.

Konsequenzen für die Praxis

§ 3g UStG wurde nach der Liberalisierung der Energiemärkte eingeführt, da die grenzüberschreitende Lieferung von Energie und Erdgas durch Freigabe der Energiemärkte zugenommen hatte. Werden solche Lieferungen an einen Wiederverkäufer ausgeführt, ist der Ort der Lieferung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Praxis-Tipp

Wird die Lieferung von einem ausländischen Unternehmer im Inland steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt, geht die Steuerschuld unter den weiteren Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Leistungsempfänger über.

Lieferungen im Zusammenhang mit Erdgasspeichern unterliegen damit nach der Klarstellung der Finanzverwaltung auch den Regelungen des § 3g UStG.

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 23.1.2017, III C 2 – S 7124/10/10001 :001, BStBl 2017 I S. 108.

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