Teil H des Hauptvordrucks nimmt die vom Leistungsempfänger aufgrund von ihm gegenüber ausgeführten Leistungen geschuldeten Steuerbeträge auf (Reverse-Charge-Verfahren). Die Leistungen, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, sind abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführt. In der Steuererklärung werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen nur teilweise getrennt. Seit 2019 sind die hier zu meldenden Sachverhalte zusammengefasst worden (nur noch 3 Zeilen).
Leistungsempfänger muss Unternehmer sein
Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist, dass dieser Unternehmer ist; er muss die Leistung aber nicht für sein Unternehmen beziehen; zum Leistungsbezug durch Eheleute, bei denen nur ein Ehepartner Unternehmer ist, ist eine neue Entscheidung des BFH[1] zu beachten. Bezieht ein Unternehmer unter das Reverse-Charge-Verfahren fallende Leistungen für seine privaten Zwecke (z. B. Bauarbeiten an einem privat genutzten Einfamilienhaus durch einen ausländischen Unternehmer[2]), wird sich immer eine Zahllast ergeben, da zwar USt geschuldet wird, aber kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
1. | In Zeile 99 sind vom Leistungsempfänger ausschließlich sonstige Leistungen anzugeben, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland befindet und die von Unternehmern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgeführt werden. In einem solchen Fall schuldet der Leistungsempfänger die USt nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG. |
Besonderer Zeitpunkt der Steuerentstehung
In den Fällen des § 13b Abs. 1 UStG entsteht die USt – unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der Leistung. Diese sonstigen Leistungen sind vom leistenden Unternehmer in seinem Heimatstaat in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.
2. | In Zeile 100 sind die Umsätze aufzunehmen, die unter das GrEStG fallen. |
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Steuerpflichtige Grundstückslieferung führt immer zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft
Wird ein Grundstück steuerbar (es darf keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegen) veräußert und hat der Verkäufer nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG zutreffend auf die Steuerfreiheit des Umsatzes verzichtet, wird der Leistungsempfänger immer zum Steuerschuldner für die USt. Bei der durch Option steuerpflichtigen Lieferung eines Grundstücks muss der Verkäufer schon in dem notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichten.[4]
Die Finanzverwaltung[5] wendet dies spätestens seit 2018 auch so an.
3. | In Zeile 101 sind die restlichen Tatbestände zusammengefasst, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet. Dies sind:
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