1. Gesondert sind in Zeile 63 die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. anzugeben. Die Summe der hier angegebenen Lieferungen muss übereinstimmen mit der Summe der in der Zusammenfassenden Meldung[1] gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Besonders sind für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen die Buch- und Belegnachweise[2] zu beachten – insbesondere die sog. Gelangensbestätigung.
 
Praxis-Tipp

Abstimmung bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung

Bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung sollte geprüft werden, ob die Summe der in Zeile 63 gemeldeten steuerfreien Lieferungen tatsächlich der Summe der in der Zusammenfassenden Meldung angemeldeten Umsätze entspricht. Bei Abweichungen muss eine korrigierte Zusammenfassende Meldung abgegeben werden.

 
Wichtig

Neue Tatbestandvoraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen seit 2020

Zum 1.1.2020 sind für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neue – verschärfte – Voraussetzungen eingeführt worden.[3] Die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist jetzt zwingend gesetzlich geregelte materiell-rechtliche Voraussetzung für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung.[4] Damit kommt für die Lieferungen seit dem 1.1.2020 der qualifizierten Bestätigung des BZSt über die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus wurde durch Ergänzung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG klargestellt, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängt, dass diese in der Zusammenfassenden Meldung zutreffend gemeldet worden ist.

2. In den Zeilen 64 und 65 sind die Lieferungen von neuen Fahrzeugen in einen anderen Mitgliedstaat anzumelden. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Lieferung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer (Abnehmer ohne USt-IdNr.) ausgeführt wurde (Zeile 64) oder ob die Lieferung von einem Nichtunternehmer ausgeführt wurde, der für diesen Umsatz wie ein Unternehmer behandelt wurde (Zeile 65).[5]
3. Separat abgefragt werden in Zeile 67 die steuerfreien Ausfuhrlieferungen[6] und die steuerfreien Lohnveredelungen.[7]
4. In Zeile 68 sind die weiteren steuerfreien Ausgangsleistungen anzugeben, die den Vorsteuerabzug zulassen. Dies können z. B. insbesondere drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen[8] oder drittlandsgrenzüberschreitende Vermittlungsleistungen[9] sein.
   
Wichtig

Änderung bei Unterfrachtführern

Drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen unterliegen grundsätzlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG. Die Finanzverwaltung[10] hat allerdings – zwingend für alle ab dem 1.1.2022 ausgeführten Umsätze – eine verschärfende Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, nach der die Steuerbefreiung nur für sog. Hauptfrachtführer[11] gilt, nicht jedoch für eingeschaltete Unterfrachtführer.

5. In Zeile 69 sind die steuerfreien Umsätze i. S. d. Offshore-Steuerabkommens und des NATO-Truppenstatuts anzugeben.
6. Führt der Unternehmer Reiseleistungen aus, die im Drittlandsgebiet bewirkt werden, sind diese Reiseleistungen insoweit steuerfrei.[12] Reiseleistungen schließen zwar den Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen[13] aus, nicht jedoch den Vorsteuerabzug für die nicht als Reisevorleistungen anzusehenden Betriebsausgaben. Die steuerfreien Reiseleistungen sind (mit der Differenz zwischen Reisepreis und Reisevorleistung) in Zeile 70 einzutragen.
 
Wichtig

Anwendung der Regelungen zu den Reiseleistungen

Die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG war früher nach dem deutschen UStG nur anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer war. Der leistende Unternehmer konnte sich aber auch schon bisher bei Leistungen gegenüber Unternehmern auf das Unionsrecht berufen und § 25 UStG anwenden.[14]

Der EuGH[15] hatte deswegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des Unionsrechts verurteilt. Darüber hinaus hatte der EuGH auch kritisiert, dass es den Unternehmern ermöglicht wird, die Marge für Gruppen von Reisen zu ermitteln. Nach Auffassung des EuGH kann die Ermittlung nur für jede Reise einzeln erfolgen. Im Zuge der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist zum 18.12.2019 eine Änderung vorgenommen worden, nach der die Regelungen zu den Reiseleistungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Mit Wirkung ab 2022 soll dann auch die Ermittlung der jeweiligen Einzelmarge gesetzlich geregelt werden.

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