Die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Erwerben sind im Teil E des Hauptvordrucks vorzunehmen. Es werden – wie auch schon in den Vorjahren – die unterschiedlichen Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgefragt. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb[1] liegt vor, wenn ein Unternehmer für sein Unternehmen von einem Unternehmer einen Gegenstand erwirbt und dieser Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland gelangt.

 
Wichtig

Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Regelmäßig ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[2] Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird aber (zusätzlich) noch in dem Land realisiert, aus dem die USt-IdNr. des Leistungsempfängers stammt, wenn er mit einer USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsstaat auftritt (z. B. der deutsche Unternehmer bestellt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. einen Gegenstand bei einem polnischen Unternehmer, lässt den Gegenstand aber zu einer Baustelle in Tschechien transportieren; der Unternehmer muss solange auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland besteuern, bis er nachweist, dass er ihn zutreffend in Tschechien besteuert hat).

Aber nicht nur entgeltliche Lieferungen führen auf der Seite des Erwerbers zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb, auch das innergemeinschaftliche Verbringen[3] (ein Unternehmer verbringt zur eigenen Verfügung einen Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat[4]) führt im Ursprungsland zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung[5] – soweit die formalen Voraussetzungen erfüllt sind – und im Bestimmungsland zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.[6]

1. In Zeile 80 sind steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe anzugeben. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer Gegenstände erwirbt und sie in ein Steuerlager einlagert oder für Zwecke einer steuerfreien Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftlichen Lieferung erwirbt.[7] Auch Anlagegold kann unter den Bedingungen des § 25c UStG steuerfrei innergemeinschaftlich erworben werden.
 
Praxis-Tipp

Nichtbeanstandungsregelung bei steuerpflichtiger Erfassung der Erwerbe

Die Finanzverwaltung[8] beanstandet es aber bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 4b Nr. 4 UStG (der erworbene Gegenstand wird für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verwendet) nicht, wenn diese Erwerbe steuerpflichtig behandelt werden. Dies dient auch der Vermeidung rückwirkender Berichtigungen von Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen, wenn ein eigentlich zum Verkauf im Inland gedachter Gegenstand später tatsächlich für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung verwendet wird.

2. Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe – sowohl die Erwerbe nach § 3d Satz 1 als auch Satz 2 UStG – werden in den Zeilen 82–84 erfasst. Dabei wird zwischen den dem Regelsteuersatz unterliegenden Erwerben (Zeile 82), dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Erwerben (Zeile 83) sowie evtl. anderen Steuersätzen unterliegenden Erwerben (Zeile 84) unterschieden. In 2019 wird es kaum zu Anwendungsfällen für "andere Steuersätze" kommen.
 
Wichtig

Ausnahmen von der Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe

Besondere Unternehmer[9] (z. B. Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen) müssen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern, wenn sie die sog. Erwerbsschwelle (Einkäufe in allen anderen Mitgliedstaten dürfen im Vorjahr nicht mehr als 12.500 EUR in der Summe betragen haben) nicht überschreiten. Durch Verwendung ihrer USt-IdNr. gegenüber einem Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat verzichten sie aber auf diese Sonderregelung[10] und müssen alle innergemeinschaftlichen Erwerbe der Besteuerung unterwerfen. Der Verzicht bindet den Unternehmer für 2 Jahre.

3. In Zeile 85 sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe von neuen Fahrzeugen anzugeben, die nicht von Unternehmern mit einer USt-IdNr. angekauft werden. Für diese Vorgänge werden – anders als bei den anderen in den Zeilen 80–84 erfassten Erwerben – von den Lieferern keine Meldungen in der Zusammenfassenden Meldung vorgenommen.

Bei den innergemeinschaftlichen Erwerben muss der Unternehmer immer das Entgelt angeben, das er gegenüber dem Lieferer aufwendet. Lediglich bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG.

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