Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil C des Hauptvordrucks zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet.

In den Zeilen 38–43 sind die steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, die der Unternehmer erzielt hat. Die Finanzverwaltung nimmt die folgenden Unterteilungen vor:

  1. In den Zeilen 38–40 sind die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegenden Umsätze anzugeben. Dabei sind – anders als in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen – die Umsätze, die gegenüber Dritten ausgeführt werden, von den unentgeltlichen Wertabgaben (unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG und unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG) zu trennen.
  2. In den Zeilen 41–43 hat der Unternehmer Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % unterliegen, zu erfassen. Auch hier wird zwischen den entgeltlichen Umsätzen und den unentgeltlichen Abgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG unterschieden.

Bei den entgeltlichen Umsätzen – unabhängig davon, ob diese dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen – ist die Bemessungsgrundlage einzutragen. Bemessungsgrundlage ist alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll – jedoch abzüglich der darin enthaltenen USt.[1] Die USt gehört damit nicht mit zur Bemessungsgrundlage, sodass der Unternehmer aus dem, was er von dem Vertragspartner erhalten hat, die USt herausrechnen muss. Entgelte in fremder Währung sind nach den von der Finanzverwaltung bekannt gegebenen Durchschnittskursen für die jeweiligen Monate umzurechnen.[2]

 
Praxis-Tipp

Abschließende Überprüfung der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung

Die korrekte Angabe der Bemessungsgrundlage beschränkt sich nicht auf die Ermittlung nach § 10 UStG, sondern setzt die vollumfänglich korrekte Beurteilung des Sachverhalts voraus. Bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung sollte deshalb nicht nur auf die gebuchten Umsätze zurückgegriffen werden, sondern die bisher in den Voranmeldungen erfassten Umsätze sind kritisch zu überprüfen.

Besonderheiten bestehen bei den entgeltlichen Umsätzen in den folgenden Fällen:

  • Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Unterliegt die Hauptleistung der Umsatzsteuer, müssen auch die Nebenleistungen (z. B. Transport, Porto, Reisekosten etc.) ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen werden.
 
Wichtig

Einheitlicher Steuersatz bei Nebenleistungen

Eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen (Haupt- und Nebenbestandteil) besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, ist nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Steuersatz zu besteuern, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet (selbst wenn Trennung möglich ist).[3]

Nach diesem Urteil ist fraglich, ob die insbesondere im Hotelgewerbe vom BFH[4] für die Übernachtungsleistungen und die Frühstücksleistung vorgenommene Aufteilung (sog. Aufteilungsgebot) bezüglich der Steuersätze haltbar ist. Der BFH[5] hat dies zumindest in einer Entscheidung offen gehalten.

  • Bei einem Tausch[6] (einer Lieferung steht eine Lieferung gegenüber), einem tauschähnlichen Umsatz[7] (einer sonstigen Leistung steht eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegenüber) oder einer Hingabe an Zahlungs statt (anstelle einer ursprünglich geplanten Zahlung in Geld wird eine Lieferung oder eine sonstige Leistung als Entgelt ausgeführt) bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der selbst ausgeführten Leistung nach dem Wert der erhaltenen Leistung. Dieser Wert der Gegenleistung ist regelmäßig der gemeine Wert[8], es sei denn, der Leistungsempfänger hat für den Gegenstand, den er als Gegenleistung einsetzt, genau bestimmbare Aufwendungen getätigt.[9]
  • Bei einem Zuschuss muss abgegrenzt werden, ob es sich um einen sog. echten Zuschuss (z. B. eine öffentliche Förderung) oder einen unechten Zuschuss (als Zuschuss, Beihilfe o. Ä. bezeichnete Zahlung eines Dritten, die im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch steht) handelt. Ein unechter Zuschuss ist Bestandteil eines Leistungsaustauschs und geht damit in die Bemessungsgrundlage mit ein.[10]
  • Bei Reiseleistungen[11] und der Differenzbesteuerung[12] ist als Bemessungsgrundlage nur die Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und den eigenen Aufwendungen (sog. "Margenbesteuerung") – abzüglich der in der Differenz enthaltenen USt – anzugeben. Insoweit stimmen die in der Bilanz oder der Überschussrechnung angegebenen Umsätze nicht mit den Umsätzen in der Umsatzsteuererklärung überein. Bei der Differenzbesteuerung ist zu beachten, dass immer nur der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen kann.
 
Wichtig

EuGH bestätigt Finanzverwaltung bei Ermittlung des Gesamtumsatzes

Die Finanzverwaltung[13] hatte zum 1.1.2010 festgelegt, dass bei der Ermittlung der Gesamtumsatzgrenze bei differenzbesteuerten Umsätzen...

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