In den Zeilen 31–34 sind Angaben zur Kleinunternehmerbesteuerung[1] einzutragen. Angaben sind aber nur dann zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft gegeben sind.

Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG liegt vor, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR Gesamtumsatz erzielt hat und wenn er voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz erzielen wird. Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 3 UStG der steuerbare Umsatz abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 17.500 EUR erzielt, kommt der Prognose für das laufende Kalenderjahr keine Bedeutung mehr zu. Nur wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR erzielt worden sind, muss sachgerecht der Gesamtumsatz des laufenden Jahres geschätzt werden. Geht der Unternehmer davon aus, den Umsatz von 50.000 EUR nicht zu überschreiten, kann er das ganze Jahr die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden, selbst wenn er diese Grenze im laufenden Kalenderjahr überschreiten sollte. Besteht die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Jahr, muss eine Hochrechnung auf einen Gesamtjahresumsatz vorgenommen werden.

 
Praxis-Tipp

Kleinunternehmerbesteuerung nicht antragsgebunden

Kleinunternehmereigenschaft liegt vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eines besonderen Antrags bedarf es nicht. Der Kleinunternehmer kann aber gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Regelung verzichten. Ein solcher Verzicht bindet ihn dann für mindestens 5 Jahre, erst danach kann er wieder zur Kleinunternehmerbesteuerung zurückkehren.[2] Das Überschreiten der Umsatzgrenze stellt aber keinen solchen Antrag auf Regelbesteuerung dar, sodass auch innerhalb von 5 Jahren wieder in die Kleinunternehmerbesteuerung zurückgekehrt werden kann, wenn die Umsatzgrenzen wieder unterschritten werden.

Sind die Voraussetzungen der Kleinunternehmereigenschaft erfüllt, wird beim (Klein-)Unternehmer keine Umsatzsteuer erhoben, er darf auch keine Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen. Ein Steuerausweis in einer Rechnung – auch die Angabe eines Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung[3] – führt zu einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Für Leistungsbezüge hat der Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzugsanspruch. Die Kleinunternehmerbesteuerung kann nach den derzeit geltenden Vorschriften nur für im Inland ansässige Unternehmer angewendet werden.

 
Wichtig

Anpassung der Umsatzgrenze geplant

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III soll ab 1.1.2020 eine Anhebung der unteren Umsatzgrenze erfolgen.[4] Anstelle des Vorjahresumsatzes von 17.500 EUR soll dann ein Vorjahresumsatz von 22.000 EUR gelten. Für die Grenze der für das laufende Jahr prognostizierten Umsätze von 50.000 EUR ist keine Änderung geplant. Sollte diese Gesetzesänderung beschlossen werden, könnten Unternehmer, deren Gesamtumsatz in 2019 nicht mehr als 22.000 EUR beträgt, ab 2020 die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden, wenn sie in 2020 nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz erwarten.

[3] Eine Kleinbetragsrechnung liegt seit dem 1.1.2017 bei einer Rechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR vor (bis 31.12.2016: 150 EUR).
[4] Auf Anregung des Bundesrats kann dies – dort allerdings mit einer vorgeschlagenen Umsatzgrenze von 21.400 EUR – eventuell auch in das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität aufgenommen werden.

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