BMF, 3.9.2020, III C 3 - S 7187/20/10002 :001

Änderung des § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG

Durch Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wurde die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten – § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG – zum 1. Januar 2015 neu gefasst und durch Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) zum 18. Dezember 2019 redaktionell berichtigt.

Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe k MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter die Buchstaben b, g, h und i des Artikels 132 Absatz 1 MwStSystRL genannten Tätigkeiten und für Zwecke des geistlichen Beistands von der Steuer befreien, erreicht. Die Befreiung gilt danach insbesondere für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung.

Die „Gestellung von Personal” umfasst dabei wie bisher die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Januar 2012, C-218/10 (ADV-Allround)), wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen, sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. August 2020 – III C 2 – S 7203/19/10001 :001 (2020/0827982), BStBl 2020 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „4.27.1 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern” durch die Angabe „4.27.1 Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen” ersetzt.
  2. Abschnitt 4.27.1 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „4.27.1. Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen”

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG umfasst die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z.B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. 2Unter den Begriff religiöse und weltanschauliche Einrichtungen fallen alle Einrichtungen, die den Schutz des Artikels 4 Abs. 1 und 2 GG und des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. 08. 1919 (Weimarer Verfassung) in Anspruch zu nehmen berechtigt sind. 3Hierunter fallen z.B. Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften oder Mutterhäuser.”

    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1Die Voraussetzung, dass die Personalgestellung für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG genannte Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie Nr. 23 und 25 UStG erbringt, und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. 2In Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern an Krankenhäuser oder Altenheime sowie die Gestellung von Lehrern an Schulen zur Erteilung von Unterricht. 3Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht. 4Wird Personal für Zwecke geistlichen Beistands, z.B. für Zwecke des Abhaltens von Gottesdiensten, gestellt, muss die aufnehmende Einrichtung keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 erbracht wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 27 Buchst. a

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 940

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