Bei einem Gebäude ist die Zuordnung abhängig von der Nutzung, sodass ein Gebäude aus 4 Wirtschaftsgütern bestehen kann und zwar aus einem

  1. eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil,
  2. fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteil,
  3. zu fremden Wohnzecken vermieteten Gebäudeteil,
  4. zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil.

Jeder entsprechend genutzte Teil eines Gebäudes ist ertragsteuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ist zwingend als notwendiges Betriebsvermögen auszuweisen, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.

Im Übrigen gehört ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut ertragsteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die berufliche bzw. betriebliche Nutzung überwiegt, also mehr als 50 % beträgt. Liegt der Umfang der betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %, kann das Wirtschaftsgut als Privatvermögen oder aber als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.[1] Bei der Umsatzsteuer gehört der Pkw nur dann zwingend zum umsatzsteuerlichen Unternehmen, wenn er ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. Für die Zuordnung eines Pkw zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gibt es somit vom Ertragssteuerrecht abweichende Regelungen.

Bei der Einkommensteuer gehört z. B. ein gemischt genutzter Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke verwendet wird. Liegt der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Pkw zwischen 10 % und 50 %, kann er als Privatvermögen oder aber als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden

[1] R 4.2 (1) Abs. 1 EStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge